Ausländische Kinder von Eltern mit deutscher Staatsangehörigkeit benötigen eine Aufenthaltserlaubnis.
Aufenthaltserlaubnis als Kind von deutschen Eltern beantragen bzw. verlängern
Aufenthaltserlaubnis als Kind von deutschen Eltern beantragen bzw. verlängern
- mind. ein Elternteil muss die deutsche Staatsangehörigkeit haben
- Kinder ab 6 Jahren müssen persönlich vorsprechen. Es werden Fingerabdrücke aufgenommen.
- Kinder unter 18 Jahren müssen in Begleitung mind. einer oder eines Sorgeberechtigten vorsprechen, von der oder dem zweiten Sorgeberechtigten wird eine Vollmacht benötigt.
- Volljährige Kinder müssen nachweisen, dass sie sich noch in einer (schulischen) Ausbildung oder einem Studium befinden oder, dass der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sichergestellt wird.
- Antrag auf eine Aufenthaltserlaubnis
- Pass
- aktuelles, digitales, biometrisches Lichtbild
Aufgrund einer Gesetzesänderung sind seit dem 01.08.2025 nur digital gefertigte Lichtbilder zulässig. Das Fotosystem PointID® ist in der Ausländerbehörde verfügbar. Alternativ haben Sie die Möglichkeit ein Passbild bei einem zertifizierten Fotostudio erstellen zu lassen, das digital mittels QR-Codes an die Ausländerbehörde übermittelt wird. - Geburtsurkunde (nur beim ersten Antrag)
Bei Volljährigkeit zusätzlich:
- aktuelle Schulbescheinigung / Nachweis über Ausbildung / Nachweis über Studium
- oder aktuelle Einkommensnachweise sowie Nachweise zur Höhe der Unterkunftskosten
- 100,00 € bei Ersterteilung
- 93,00 € bei Verlängerung
- 6,00 € für ein mittels Point-ID erstelltes Lichtbild
Für Kinder unter 18 Jahren beträgt die Gebühr 50,00 € bei Ersterteilung und 46,50 € bei Verlängerung.
Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder vom Sozialamt vor.
Eine Bezahlung ist bar und mit Karte (Girocard, Debitkarte und Kreditkarte) möglich.
Die Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis beträgt bei
- Ersterteilung max. 3 Jahre
- Verlängerung max. 5 Jahre
Die Verlängerung ist mehrfach möglich.