Beschreibung
Ausländische Kinder benötigten für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
Auch ein in Deutschland geborenes Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.
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Ausländische Kinder benötigten für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
Auch ein in Deutschland geborenes Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.
§§ 32 - 33 AufenthG oder § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
Bei Volljährigkeit zusätzlich:
Die Kosten belaufen sich auf:
Für Kinder über 18 Jahren beträgt die Gebühr 100,- € bei Ersterteilung und 93,- € bei Verlängerung.
Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder dem Sozialamt vor.
Die Bezahlung ist bar und per girocard möglich.
Die Aufenthaltserlaubnis hat eine Gültigkeit von max. 3 Jahren bei Ersterteilung.
Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beträgt die Gültigkeit max. 5 Jahre.
Die Verlängerung ist mehrfach möglich.
Persönliche Vorsprache mit Termin.
Ausländische Kinder benötigten für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.
Auch ein in Deutschland geborenes Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.
Bei Volljährigkeit zusätzlich:
Die Kosten belaufen sich auf:
Für Kinder über 18 Jahren beträgt die Gebühr 100,- € bei Ersterteilung und 93,- € bei Verlängerung.
Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder dem Sozialamt vor.
Die Bezahlung ist bar und per girocard möglich.
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