Aufenthaltserlaubnis für Kind beantragen bzw. verlängern

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Ausländische Kinder benötigten für den Aufenthalt im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis.

Auch ein in Deutschland geborenes Kind mit ausländischer Staatsangehörigkeit benötigt eine solche Aufenthaltserlaubnis.

§§ 32 - 33 AufenthG oder § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG

  • Kinder ab 6 Jahren müssen persönlich vorsprechen. Es werden Fingerabdrücke aufgenommen.
  • Kinder ab 16 Jahren müssen nachweisen, dass sie sich noch in einer (schulischen) Ausbildung oder einem Studium befinden oder, dass der Lebensunterhalt ohne Sozialleistungen sichergestellt wird.
  • Kinder unter 18 Jahren müssen in Begleitung mind. einer oder eines Sorgeberechtigten vorsprechen. Von der oder dem zweiten Sorgeberechtigten wird eine Vollmacht benötigt.

Bei Volljährigkeit zusätzlich:

  • aktuelle Schulbescheinigung / Nachweis über Ausbildung / Nachweis über Studium
  • oder aktuelle Einkommensnachweise sowie Nachweise zur Höhe der Unterkunftskosten

Die Kosten belaufen sich auf:

  • 50,00 € für die Ersterteilung 
  • 46,50 € für eine Verlängerung

Für Kinder über 18 Jahren beträgt die Gebühr 100,- € bei Ersterteilung und 93,- € bei Verlängerung.

Bei Bezug von Sozialleistungen ist eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Bescheid vom JobCenter oder dem Sozialamt vor.

Die Bezahlung ist bar und per girocard möglich.

Die Aufenthaltserlaubnis hat eine Gültigkeit von max. 3 Jahren bei Ersterteilung.
Bei Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beträgt die Gültigkeit max. 5 Jahre.

Die Verlängerung ist mehrfach möglich.

Sie können den Antrag online oder persönlich mit Termin stellen.