Pflegewohngeld beantragen

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In Pflegeeinrichtungen entstehen Kosten für die pflegerische Versorgung inklusive Ausbildungsumlage, die Unterkunft, die Verpflegung und die Investitionskosten. Die Pflegeversicherung trägt einen Teil der Kosten der pflegerischen Versorgung. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen von Bewohnerinnen und Bewohnern selbst getragen werden.

Zur Finanzierung der Investitionskosten können Bewohnerinnen und Bewohner von vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in NRW das sogenannte Pflegewohngeld erhalten.

Dabei wird das Einkommen und das Vermögen der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners und seiner Ehegattin bzw. ihres Ehegatten berücksichtigt.

Unterhaltsansprüche gegenüber Angehörigen (in der Regel gegenüber den Kindern) werden nicht geltend gemacht.

 

  • Die Einrichtung befindet sich in Nordrhein-Westfalen.
  • Die Einrichtung muss einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag abgeschlossen haben.
  • Die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner hat Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, mind. Pflegegrad 2.
  • Das vorhandene Vermögen liegt unter 10.000,00 € bzw. bei (Ehe-) und Lebenspartnerinnen bzw. (Ehe-) und Lebenspartnern unter 15.000,00 €.
  • Die Einkommensgrenze wird nicht überschritten.
  • Antragsberechtigt ist die Bewohnerin bzw. der Bewohner. In der Regel wird der Antrag aber von der Einrichtung gestellt. Dafür ist eine schriftliche Zustimmungserklärung der Bewohnerin bzw. des Bewohners erforderlich.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt stationäre Pflegeleistungen.

  • Antrag Pflegewohngeld
  • Nachweis über die aktuellen Einkommensverhältnisse (Rentenmitteilung, Einkommensnachweise, Wohngeld, Dividenden, Zinseinkünfte, Unterhaltszahlungen, Kontoauszüge)
  • Nachweis über die Vermögensverhältnisse (Guthaben auf Girokonten, Bargeld, Sparbücher, Wertpapiere, Sparbriefe, Bausparverträge, Rückkaufswerte von Lebens- und Sterbeversicherungen, Kraftfahrzeuge, Grundbesitz)
  • Nachweis über die Leistung/Einstufung der Pflegekasse
  • Vollmachten/Bestellungsurkunden
  • Bei Antragstellung durch die Einrichtung eine schriftliche Zustimmungserklärung der Bewohnerin bzw. des Bewohners

Es entstehen keine Kosten.

Pflegewohngeld wird jeweils für 12 Monate ab Antragstellung gewährt.
Eine vorzeitige Änderung der Bewilligung erfolgt nur bei wesentlichen Änderungen von Tatsachen oder Verhältnissen, die für die Leistungen erheblich sind. Hierzu zählt insbesondere, wenn

  1. neue Vergütungsregelungen vereinbart werden oder
  2. neue Investitionskosten für die Einrichtung festgesetzt werden oder
  3. ein Wechsel zwischen Mehrbett- und Einzelzimmer oder umgekehrt stattfindet
  4. sich die Pflegestufe ändert.

Bielefelder Bürgerinnen und Bürger, die in einer Pflegeeinrichtung außerhalb von Nordrhein-Westfalen leben, haben eventuell Ansprüche nach den dort geltenden Landesgesetzen. Auskünfte hierzu kann die Verwaltung der entsprechenden Einrichtung geben.

Der Antrag auf Pflegewohngeld ist schriftlich zu stellen.

Antragsberechtigt ist die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner.

Für den Fall, dass die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner selbst nicht in der Lage ist, kann die Gewährung von Pflegewohngeld von der gesetzlichen Betreuerin bzw. dem gesetzlichen Betreuer oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden.

Die Anträge können auch mit einer Zustimmungserklärung von Bewohnerinnen und Bewohnern durch die Pflegeeinrichtungen gestellt werden.  Die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen legen die Heimbewohner bzw. deren Angehörige vor.

Nach erfolgter Prüfung erhalten sowohl die Einrichtung als auch der Heimbewohner eine Mitteilung über die Höhe des Pflegewohngeldes. Die Auszahlung erfolgt dann direkt an die Einrichtung.