Wartungsarbeiten am Serviceportal Formularserver

Am Samstag, 23.11.2024, werden zwischen 13:00 Uhr und 20 Uhr Wartungsarbeiten am Serviceportal durchgeführt. Am Sonntag, 24.11.2024 erfolgen zwischen 7 Uhr und 14 Uhr Wartungsarbeiten am Formularserver. In diesen Zeitspannen kann es zu Unterbrechungen kommen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Genauere Informationen finden Sie hier.

Unterhalt beurkunden

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Der sogenannte Unterhaltstitel kann erstellt werden, wenn sich die Beteiligten einig sind, in welcher Höhe Unterhalt beurkundet werden soll. Die Urkunde hat die gleiche Wirkung wie ein gerichtliches Urteil.

Wenn die Eltern mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, entfällt eine Unterhaltsregelung für das Kind, da dann kein Barunterhalt fällig wird. Wenn die Eltern sich trennen, sollte sich der Elternteil, bei dem das Kind lebt, zeitnah um die Klärung der Unterhaltszahlung kümmern.

  • gültiger Ausweis oder Pass mit Lichtbild
  • Schreiben über die Höhe der zu beurkundenden Unterhaltsverpflichtung der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwaltes oder des Jugendamtes 
  • Anschrift des betreuenden Elternteils 
  • persönliche Daten zu dem Kind

Die Beurkundung im Jugendamt ist kostenlos.

Die Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung (Unterhaltstitel) beim Kindesunterhalt ist in der Regel nicht befristet. Der Unterhaltstiel erlischt nicht automatisch, wenn das Kind volljährig wird. Nach Volljährigkeit wird der Unterhaltsanspruch in den meisten Fällen jedoch geringer. Auch der andere Elternteil, der das Kind betreut hat, ist zum Barunterhalt verpflichtet.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Terminvergabe. Die Aushändigung der beglaubigten Abschrift erfolgt am Tag der Beurkundung.

  • Die unterhaltspflichtige Person muss persönlich erscheinen. Die Terminanfrage kann online gestellt werden. Sofern Sie Ihre Kontaktdaten einreichen, wird sich eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des Jugendamtes zur Terminvereinbarung mit Ihnen in Verbindung setzen.
  • Die unterhaltspflichtige Person erhält eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung als Nachweis.