#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Der nach den Vorgaben der EU-Richtlinie 2006/126/EG zwingend vorgeschriebene Umtausch alter Führerscheine bis spätestens 19.01.2033 wird dadurch entzerrt, dass für einzelne Geburts- bzw. Ausstellungsjahre ein zeitlicher Stufenplan eingeführt wird.
Betroffen von dem Umtausch sind die alten deutschen Führerscheine (grau oder rosa), die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind und Führerscheine, die in der Zeit vom 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden und unter "4b" kein Ablaufdatum eingetragen haben.
Die Papierführerscheine sind als Erstes vom Umtausch betroffen. Hier richtet sich die Frist nach dem Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers.
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
vor 1953 19.01.2033
1953 bis 1958 19.01.2022
1959 bis 1964 19.01.2023
1965 bis 1970 19.01.2024
1971 oder später 19.01.2025
Bei Kartenführerscheinen, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind, richtet sich die Frist nach dem Ausstellungsdatum der Karte:
Ausstellungsjahr Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss
1999 bis 2001 19.01.2026
2002 bis 2004 19.01.2027
2005 bis 2007 19.01.2028
2008 19.01.2029
2009 19.01.2030
2010 19.01.2031
2011 19.01.2032
2012 bis 18.01.2013 19.01.2033
Fahrerlaubnisinhaberinnen und Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des EU-Kartenführerscheins.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, es muss ein neuer EU-Kartenführerschein ausgestellt werden.
Die Befristung bezieht sich auf das Führerscheindokument, nicht auf die Fahrerlaubnis!