Führerschein - Wiedererteilung nach vorangegangener Entziehung oder Verzicht

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Um die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis handelt es sich immer dann, wenn eine Fahrerlaubnis beantragt wird, für die der Antragssteller oder die Antragstellerin die Berechtigung zuvor schon besessen hat und diese durch einen Gerichtsbeschluss oder von einer Fahrerlaubnisbehörde entzogen wurde oder durch eigenständigen Verzicht nicht mehr vorhanden ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis werden hinsichtlich der Kraftfahreignung in jedem Einzelfall intensiv geprüft. Es darf Ihnen erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilt werden, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach § 20 der Fahrerlaubnis-Verordnung gestellt haben und sich bei der Antragsprüfung keine Bedenken gegen Ihre Eignung oder Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben. Die Eignungsüberprüfung hat in vollem Umfang hinsichtlich aller körperlichen, geistigen und charakterlichen Umstände zu erfolgen, um eine Gefährdung der Allgemeinheit so weit wie möglich auszuschließen.

Für die Beantragung von Fahrerlaubnisklassen der Gruppe 1
AM, A1, A2, A, B, BE, L, T (alte Klassen 1 und 3 bis 3,5 t)

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung einer amtlich anerkannten Sehteststelle
  • Nachweis über eine Schulung in Erster Hilfe
  • Führungszeugnis (zu beantragen in der Bürgerberatung mit Termin mit dem Hinweis, dass es für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis benötigt wird) 

Für die Beantragung von Fahrerlaubnisklassen der Gruppen 1 und 2
C1, C1E, C, CE (alte Klassen 2 und 3 über 3,5 t)

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • aktuelles biometrisches Lichtbild
  • Bescheinigung über ärztliche oder augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 Nr. 2 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV)
  • Bescheinigung über ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 Nr. 1 FeV
  • Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
  • Führungszeugnis (zu beantragen in der Bürgerberatung mit Termin mit dem Hinweis, dass es für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis benötigt wird) 

Zusätzlich bei Beantragung der Klassen D1, D1E, D, DE und/oder einer Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung:

  • Bescheinigung über einen Leistungs- und Reaktionstest nach Anl. 5 Nr. FeV  

Bei der Antragstellung ist derzeit eine Gebühr in Höhe von 225,00 Euro zu entrichten.
Bei Fahranfängern und Fahranfängerinnen mit Probezeit beträgt die Antragsgebühr derzeit 225,80 Euro.

Sie können bar und per girocard bezahlen.

Die vorgeschriebenen Ermittlungen in dem Antragsverfahren dauern naturgemäß einige Zeit. Sollte das Gericht eine Sperrfrist festgesetzt haben, so ist eine Antragstellung ca. 3 Monate vor dem Ablaufen zu empfehlen.

Der Antrag ist nach vorheriger Terminvereinbarung persönlich zu stellen.

  • Unter bestimmten Voraussetzungen kann es notwendig sein, dass Sie Ihre Eignung durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) nachweisen müssen, z. B. nach dem Erreichen von 8 Punkten, nach Trunkenheitsfahrten mit mind. 1,60 ‰ oder nach wiederholter Alkoholauffälligkeit, nach dem Fahren unter Drogeneinfluss. Aber auch zu viele oder schwerwiegende Verkehrsdelikte oder allgemeine Straftaten können zu einer MPU führen. Abhängig von Ihrer individuellen Vorgeschichte können außerdem weitere Maßnahmen erforderlich werden.
  • Bei bestimmten Erkrankungen kann die Vorlage fachärztlicher Gutachten verlangt werden.
  • Wenn anzunehmen ist, dass keine ausreichenden theoretischen Kenntnisse und praktische Fertigkeiten für einen sicheren Fahrbetrrieb mehr vorhanden sind, kann das Ablegen einer Führerscheinprüfung gefordert werden. 
  • Bei Fahranfängern gelten zudem besondere Erfordernisse wie zum Beispiel die Teilnahme an einem Aufbauseminar.

Informieren Sie sich rechtzeitig über das Wiedererteilungsverfahren. Es kann im Voraus jedoch keine verbindliche Aussage getroffen werden, da die notwendigen aktuellen Auskünfte erst mit Antragstellung eingeholt werden. Die Auskunft erfolgt daher nach Aktenlage.

Falls Sie zwischenzeitlich aus Bielefeld wegziehen, ist der Antrag bei der für den neuen Wohnort zuständigen Behörde zu stellen.