Führerschein eines Drittstaates - Umschreibung beantragen

Führerschein eines Drittstaates - Umschreibung beantragen

Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen ein halbes Jahr mit diesem Führerschein, in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder einer amtlichen Übersetzung, ein Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen.

Nach Ablauf dieser Frist ist es notwendig, dass die Fahrerlaubnis in eine EU-Fahrerlaubnis umgestellt wird.

Besondere Regelungen für ukrainische Führerscheine:
Für ukrainische Führerscheine gelten aufgrund europäischer Vorschriften und der Aufnahme der Ukraine in Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung besondere Regelungen. Weitere Informationen finden Sie unter „Hinweise und Besonderheiten“.

Weitere Informationen erhalten Sie auch auf den Seiten des

Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur

  • vor Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis muss der ausländische Führerschein abgegeben werden
  • die theoretische und praktische Führerscheinprüfung (ohne Ausbildung) ist für die Umschreibung erforderlich, sofern der Staat nicht in Anlage 11 zu § 31 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgeführt ist

  • gültiger Pass oder Personalausweis im Original
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (in Papierform und nicht älter als 6 Monate)
  • Bescheinigung über Schulung in Erster Hilfe (mindestens 9 Unterrichtsstunden, unbegrenzt gültig)
  • Sehtestbescheinigung (vom Optiker oder Augenarzt, nicht älter als 2 Jahre ab Ausstellungsdatum)
  • gültiger ausländischer Führerschein im Original
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheins vom am Gericht zugelassenen Übersetzungsdienst aus Deutschland oder alternativ dem ADAC (auf die Übersetzung kann verzichtet werden, insbesondere bei neueren Kartenmodellen oder Führerscheinen auf Englisch.)
  • in Einzelfällen: Vorlage eines Führungszeugnisses
  • Antrag auf Ersterteilung, Erweiterung oder Umschreibung der Klasse(n)


Fahrerlaubnis eines Listenstaates gem. Anlage 11 FeV

  • gültiger Pass oder Personalausweis im Original
  • aktuelles biometrisches Lichtbild (in Papierform)
  • gültiger ausländischer Führerschein im Original
  • Übersetzung des ausländischen Führerscheines vom am Gericht zugelassenen Übersetzungsdienstes aus Deutschland oder alternativ dem ADAC (Auf die Übersetzung kann verzichtet werden, insbesondere bei neueren Kartenmodellen oder Führerscheinen auf Englisch.)
     

Zusätzliche Unterlagen bei LKW- oder Bus-Klassen:

  • ärztliches oder augenärztliches Gutachten über das Sehvermögen (nicht älter als 2 Jahre ab Ausstellungsdatum)
  • allgemeinmedizinisches Gutachten
  • Gutachten über eine psychisch-physische Leistungsuntersuchung (nur bei Bus-Klassen)
  • Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nur bei Bus-Klassen)

Ab 01.01.2025 gelten folgende Gebühren:

  • 45,10 € (auch für LKW oder Bus-Klassen)
  • 45,90 € bei Restprobezeit
  • 37,50 € bei Umtausch einer Fahrerlaubnis eines Listenstaates gem. Anlage 11 FeV
  • 38,30 € bei Restprobezeit

Eine Bezahlung ist ausschließlich mit Karte (Girocard, Debitkarte und Kreditkarte) möglich.

Die Bearbeitungsdauer liegt bei 4 bis 6 Wochen.

Besondere Hinweise für ukrainische Führerscheine

Muss ein ukrainischer Führerschein umgeschrieben werden?

Personen, denen in Deutschland vorübergehender Schutz gewährt wird, können einen gültigen ukrainischen Führerschein grundsätzlich weiterhin ohne Umschreibung nutzen. Die sonst für Führerscheine aus Drittstaaten geltende Frist von 6 Monaten, gilt während des vorübergehenden Schutzes nicht.

Erleichterte Umschreibung seit dem 18. August 2026

Seit dem 18. August 2026 gehört die Ukraine zu den sogenannten Listenstaaten nach Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).
Ukrainische Fahrerlaubnisse der Klassen A1, A, B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE können grundsätzlich ohne theoretische und praktische Fahrerlaubnisprüfung in eine deutsche Fahrerlaubnis umgeschrieben werden.

Für einzelne Fahrerlaubnisklassen gelten Besonderheiten:

  • Die ukrainische Klasse A1 entspricht der deutschen Klasse AM.
  • Bei den LKW- und Busklassen sind die vorgeschriebenen Nachweise über die gesundheitliche Eignung und das Sehvermögen erforderlich (Anlage 5 und 6 zur FeV).
  • Wurden die ukrainischen Klassen C oder D ohne die Klasse B erteilt, ist für die Erteilung der Klasse B die theoretische und praktische Prüfung abzulegen.
    Eine Erteilung der Klasse C oder D ohne vorherige Erteilung der Klasse B erfolgt nicht.

Eine Umschreibung ist während des vorübergehenden Schutzes grundsätzlich nicht erforderlich, kann aber auf Antrag erfolgen.

Ich möchte meinen ukrainischen Führerschein umschreiben lassen. Was muss ich tun?

  • Für die Umschreibung gelten die auf dieser Seite dargestellten Regelungen für Fahrerlaubnisse eines Listenstaates nach Anlage 11 FeV.
  • Bitte vereinbaren Sie hierzu einen Termin bei der Fahrerlaubnisbehörde und wählen Sie in der Terminvereinbarung: „Umschreibung eines ausländischen Führerscheines“
  • Die erforderlichen Unterlagen, Gebühren und Informationen zur Bearbeitungsdauer finden Sie in den entsprechenden Abschnitten dieser Seite.

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