#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Die 3 Länder Kosovo, Albanien und Republik Moldau werden in die Anlage 11 zu § 31 Fahrerlaubnisverordnung aufgenommen.
Personen, die im Besitz einer Fahrerlaubnis aus einem Staat außerhalb der Europäischen Union (EU) oder außerhalb des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sind, dürfen ein halbes Jahr mit diesem Führerschein, in Verbindung mit einem internationalen Führerschein oder einer amtlichen Übersetzung, ein Fahrzeug in der Bundesrepublik Deutschland führen.
Nach Ablauf dieser Frist ist es notwendig, dass die Fahrerlaubnis in eine EU-Fahrerlaubnis umgestellt wird.