#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Nach den §§ 24 ff. BauGB, § 31 DSchG sowie den §§ 12 und 40 StrWG NRW steht Gemeinden in bestimmten Fällen beim Grundstücksverkauf ein Vorkaufsrecht zu.
Den Verzicht auf das Vorkaufsrecht erklärt die Gemeinde durch die Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (sogenanntes Negativattest). Diese wird von dem Notar oder der Notarin beantragt und muss dem Grundbuchamt vorliegen, damit der Eigentumswechsel in das Grundbuch eingetragen werden kann.
Sofern das verkaufte Grundstück in einem Sanierungsgebiet liegt, ist darüber hinaus eine Genehmigungserklärung der Stadt für die Umschreibung erforderlich.