Bußgeld wegen Rotlichtverstoß bezahlen

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Rotlichtverstöße werden mit einem Bußgeld geahndet.

Die Gebühr richtet sich nach dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog.

  1. Wenn eine Fahrerin bzw. ein Fahrer geblitzt wird, wird von der Bußgeldstelle zuerst die Halterin bzw. der Halter des Fahrzeugs ermittelt.
     
  2. Die ermittelte Halterin bzw. der ermittelte Halter bekommen einen Anhörungsbogen oder einen Zeugenfragebogen zugeschickt.
    Firmen erhalten immer einen Fragebogen.

    Ist die Halterin bzw. der Halter auch die Fahrerin bzw. der Fahrer gewesen, muss sich diese bzw. dieser nicht zum Sachverhalt äußern, da man sich nicht selbst belasten muss. Ist die Halterin bzw. der Halter nicht selbst die Fahrerin bzw. der Fahrer, muss diese bzw. dieser die Fahrerin bzw. den Fahrer benennen.

    Ausnahme: Der Halterin bzw. dem Halter steht in Bezug auf die Fahrerin bzw. den Fahrer ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Benennt die Halterin bzw. der Halter die Fahrerin bzw. den Fahrer bekommt diese bzw. dieser erneut einen Anhörungsbogen zugeschickt.

    Fahreranfragen oder Anhörungsbögen können online beantwortet werden, dazu findet man einen Link im Schreiben, sowie eine Kennung und ein Passwort, mit dem man sich einloggen muss. Zusätzlich ist ein QR-Code aufgedruckt, über den man auf die entsprechende Internetseite gelangt.
     
  3. Der Bußgelbescheid wird ca. vier Wochen nach der Anhörung an den Fahrer geschickt. Zusammen mit dem Bußgeldbescheid bekommt der Fahrer einen Zahlschein mit Zahlungsinformationen.
     
  4. Nach Erhalt des Bußgeldbescheides hat die Fahrerin bzw. der Fahrer vier Wochen Zeit das Bußgeld zu zahlen. Ein Einspruch ist nur zwei Wochen nach Erhalt des Bußgeldbescheides möglich, danach ist dieser rechtskräftig.


Ausnahme: Haltelinienverstoß

Bei einem Haltelinienverstoß wird ein Verwarngeldangebot erlassen. 

Bei einem Haltelinienverstoß hat die Betroffene bzw. der Betroffene eine Woche Zeit das Verwarngeldangebot anzunehmen und zu zahlen. Das Verwarngeldangebot kann weder in Raten gezahlt werden, noch kann Einspruch eingelegt werden, da es sich um ein Angebot der Bußgeldstelle handelt. Über einen QR-Code, der auf dem Schreiben aufgedruckt ist, gelangt man auf die epay-Plattform der Stadt Bielefeld und kann das Verwarngeld online bezahlen.

Bei einem Verwarngeldangebot muss die Halterin bzw. der Halter die Fahrerin bzw. den Fahrer grundsätzlich benennen, wenn sie bzw. er nicht selbst gefahren ist, es sei denn, der Halterin bzw. dem Halter steht in Bezug auf die Fahrerin bzw. den Fahrer ein gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht zu. Wenn das Verwarngeld rechtzeitig bezahlt wird, wird die Benennung des Fahrers oder der Fahrerin jedoch überflüssig, da Verwarngelder nicht beim Kraftfahrtbundesamt Flensburg gespeichert werden. Benennt die Halterin bzw. der Halter die Fahrerin bzw. den Fahrer, erhält dieser nochmal einen Anhörungsbogen mit Verwarngeldangebot.

Fahreranfragen oder Anhörungsbögen können online beantwortet werden, dazu findet man einen Link im Schreiben sowie eine Kennung und ein Passwort, mit dem man sich einloggen muss. Zusätzlich wird ein QR-Code angeboten, über den man auf die entsprechende Internetseite gelangt.

Wird das Verwarngeldangebot nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gezahlt, wird ein Bußgeldbescheid über die Höhe des Verwarngeldes zuzüglich 28,50 € Gebühren und Auslagen erlassen.

Eine Ratenzahlung kann schriftlich bei der Bußgeldstelle beantragt werden. Dem Antrag ist ein Einkommensnachweis beizufügen (z. B. Bescheid über Sozialleistungen, Gehaltsabrechnung etc.). In dem Schreiben soll ein Vorschlag zur Ratenhöhe gemacht werden. Die Rate sollte mindestens 20,00 € betragen.

Hinweis: Wenn Sie einen Bußgeldbescheid erhalten haben und im Ausland leben, wenden Sie sich bitte an das BürgerServiceCenter.