Voraussetzungen für die Ausstellung eines bundesweiten Ausweises sind zum Beispiel:
- Personen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis, bei denen der Grad der Behinderung für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen mindestens 80 beträgt
- Personen mit den Merkzeichen "G" (gehbehindert) und "B" (Begleitperson) im Schwerbehindertenausweis, bei denen der Grad der Behinderung für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen mindestens 70 und gleichzeitig für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane mindestens 50 beträgt
- Personen, die an Morbus Crohn oder an Colitis ulcerosa erkrankt sind mit einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 60
- Stomaträger mit doppelten Stoma (künstlicher Darmausgang und Harnableitung) und einem hierfür anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 70
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- bestätigt werden.
Voraussetzungen für die Ausstellung eines NRW-weiten Ausweises sind zum Beispiel:
- Merkmal nur G
Grad der Behinderung mind. 80 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen - Merkmal nur G
Grad der Behinderung mind. 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und das Merkzeichen aG wurde nur knapp verfehlt - Merkmal nur G
GdB mind. 70 für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen und gleichzeitig einen GdB mind. 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
Das Vorliegen der Voraussetzungen muss vom Amt für soziale Leistungen -Sozialamt- bestätigt werden.