Niederlassungserlaubnis - Elektronischen Aufenthaltstitel in einen neuen Pass übertragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Als Nachweis erhalten Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeit wie Ihr Reisepass. Die Passnummer wird im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen.

Wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben, müssen Sie einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel beantragen. Die bereits erteilte Niederlassungserlaubnis wird dann auf eine neue „Plastikkarte“ übertragen (= Übertrag).

Es erfolgt keine erneute Überprüfung der Voraussetzungen.

Ob bei einer Namensänderung ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich ist, ist eine Einzelfallentscheidung, Auskunft dazu gibt die Kommunale Ausländerbehörde.

  • neuer Nationalpass und - soweit vorhanden - alter Nationalpass
  • bisheriger Aufenthaltstitel
  • aktuelles, digitales, biometrisches Lichtbild
    Aufgrund einer Gesetzesänderung sind seit dem 01.08.2025 nur digital gefertigte Lichtbilder zulässig. Das Fotosystem PointID® ist in der Ausländerbehörde verfügbar. Alternativ haben Sie die Möglichkeit ein Passbild bei einem zertifizierten Fotostudio erstellen zu lassen, das digital mittels QR-Codes an die Ausländerbehörde übermittelt wird.

Die Kosten belaufen sich auf:

  • 33,50 € bei Minderjährigen
  • 67,00 € bei Volljährigen
     
  •   6,00 € für ein mittels Point-ID erstelltes Lichtbild

Bei Sozialleistungsbezug ist gegebenenfalls eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Leistungsbescheid (SGB II, AsylbLG) vor

Für türkische Staatsangehörige und Ehegattinnen bzw. Ehegatten von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern können im Einzelfall geringere Gebühren anfallen.

Eine Bezahlung ist bar und mit Karte (Girocard, Debitkarte und Kreditkarte) möglich.

  • persönliche Vorsprache mit Termin
  • bei Personen unter 18 Jahren muss eine Sorgeberechtigte oder ein Sorgeberechtigter mitkommen
  • der Antrag muss von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben sein