Wartungsarbeiten Formularserver

Am Donnerstag, den 15.05.2025, werden zwischen 06:30 bis 08:00 Uhr Wartungsarbeiten am Formularserver durchgeführt. Während dieses Zeitraums steht das Antragsmanagement nicht zur Verfügung. Vielen Dank für Ihr Verständnis!

Genauere Informationen finden Sie hier.

Niederlassungserlaubnis - Elektronischen Aufenthaltstitel in einen neuen Pass übertragen

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Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Als Nachweis erhalten Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeit wie Ihr Reisepass. Die Passnummer wird im elektronischen Aufenthaltstitel eingetragen.

Wenn Sie einen neuen Reisepass erhalten haben, müssen Sie einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel beantragen. Die bereits erteilte Niederlassungserlaubnis wird dann auf eine neue „Plastikkarte“ übertragen (= Übertrag).

Es erfolgt keine erneute Überprüfung der Voraussetzungen.

Ob bei einer Namensänderung ein neuer elektronischer Aufenthaltstitel erforderlich ist, ist eine Einzelfallentscheidung, Auskunft dazu gibt die Kommunale Ausländerbehörde.

  • neuer Nationalpass und - soweit vorhanden - alter Nationalpass
  • bisheriger Aufenthaltstitel
  • ein aktuelles, biometrietaugliches Lichtbild
    Aufgrund einer Gesetzesänderung sind ab dem 01.05.2025 nur elektronisch gefertigte Lichtbilder zulässig. Diese können entweder durch einen zertifizierten Fotografen digital an die Ausländerbehörde übermittelt werden, oder direkt vor Ort, mit dem Fotosystem PointID in den Räumlichkeiten der Ausländerbehörde gefertigt werden.
    Wurde Ihr Lichtbild nach dem 01.05.2025 bei einem zertifizierten Fotografen erstellt und Sie haben einen QR-Code erhalten, dann ist dieser zu verwenden.
    Für die Verwendung eines, mittels Point-ID erstellten Lichtbild wird zusätzlich eine Gebühr von 6€ fällig.

Die Kosten belaufen sich auf:

  • 33,50 € bei Minderjährigen
  • 67,00 € bei Volljährigen
  • Bei Sozialleistungsbezug ist gegebenenfalls eine Gebührenbefreiung möglich. Bitte legen Sie dazu den aktuellen Leistungsbescheid (SGB II, AsylbLG) vor

Für türkische Staatsangehörige und Ehegattinnen bzw. Ehegatten von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern können im Einzelfall geringere Gebühren anfallen.

Eine Bezahlung ist bar und per girocard möglich.

  • persönliche Vorsprache mit Termin
  • bei Personen unter 18 Jahren muss eine Sorgeberechtigte oder ein Sorgeberechtigter mitkommen
  • der Antrag muss von beiden Sorgeberechtigten unterschrieben sein