Elternbeiträge - für die Betreuung durch eine Kindertagespflegeperson

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Wird Ihr Kind bei einer Kindertagespflegeperson betreut, wird geprüft, ob Sie hierfür einen Elternbeitrag zahlen müssen.

  • Die Höhe des Elternbeitrags ist von Ihrem Bruttoeinkommen, dem Alter des Kindes und dem Betreuungsumfang abhängig.
  • Ihnen wurde Kindertagespflege bei einer Kindertagespflegeperson bewilligt.
  • Beitragspflichtig sind immer die Eltern oder die diesen rechtlich gleichgestellten Personen, mit denen das Kind zusammenlebt.
  • Leben mehrere Kinder in Ihrem Haushalt, die gleichzeitig in der Kindertagespflege oder in einer Kindertageseinrichtung betreut werden, müssen sie lediglich einen Elternbeitrag zahlen und zwar für das Kind, auf welches der höhere Beitrag entfällt.

Die Beitragspflichtigen sind während des gesamten Betreuungszeitraumes verpflichtet, Veränderungen in ihren wirtschaftlichen oder persönlichen Verhältnissen unverzüglich mitzuteilen.

Im Online-Verfahren haben Sie die Möglichkeit, die Einkommensunterlagen (z. B. letzter Einkommenssteuerbescheid, aktuelle Gehaltsabrechnungen, Sozialleistungsbescheide, Nachweise über gegebenenfalls erhaltene Unterhaltszahlungen, Arbeitslosengeldbescheide usw.) hochzuladen.

  • Der monatlich zu zahlende Elternbeitrag ist abhängig vom Jahreseinkommen der Betragspflichtigen.
  • Maßgeblich ist immer das Einkommen eines Kalenderjahres.
  • Kindergeld und Elterngeld (bis maximal 300,00 €) nach dem Bundeselterngeldgesetz werden nicht als Einkommen angerechnet.
     
  • Entnehmen Sie bitte den Beitrag entsprechend der jeweiligen Einkommensstufe aus der Beitragstabelle

  • Die Elternbeiträge werden für die komplette Betreuungszeit erhoben. Für jedes Jahr ergeht ein eigener Bescheid.
  • Die Elternbeiträge sind monatlich im Voraus bis zum 05. des Monats zu zahlen.
  • Die Beiträge werden stets als volle Monatsbeiträge erhoben, unabhängig von An- bzw. Abwesenheitszeiten des Kindes, Schließzeiten, Ferien oder ähnliches. Nur im An- und Abmeldemonat wird der Elternbeitrag taggenau berechnet.
  • Eingewöhnungszeiten gehören zur regulären Betreuung, auch hierfür wird der Elternbeitrag erhoben.

Die Beitragspflichtigen haben rund 4 Wochen Zeit, Auskunft über ihr Einkommen zu geben. Die genaue Frist ist dem Anschreiben an die Eltern zu entnehmen.

  • Ab dem 01.08.2020 sind die letzten zwei Jahre vor der Einschulung beitragsfrei. Sie erhalten automatisch den Bescheid über die Beitragsfreistellung. Gegebenenfalls sind noch Unterlagen nachzureichen.
  • Die Beitragsfreiheit erstreckt sich dann auch auf Geschwisterkinder, die ein beitragspflichtiges Angebot im Sinne der Elternbeitragssatzung in Anspruch nehmen.

  • Wenn Ihnen Kindertagespflege bewilligt wurde, werden Sie vom Team Elternbeiträge angeschrieben.
  • Die Erklärung zum Elterneinkommen geben Sie online ab.
  • Für eine persönliche Vorsprache empfiehlt es sich, einen Termin zu vereinbaren.