#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Ihnen wurde wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun wieder gewerblich tätig werden. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann Ihnen die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf Antrag wieder gestattet werden.
Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Es muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose gestellt werden können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.
In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen, beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden.
Alleine der Wegfall, der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.