Gewerbe - Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Ihnen wurde wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung Ihres Gewerbes untersagt. Sie möchten jedoch nun wieder gewerblich tätig werden. Nach Ablauf eines Jahres, bei besonderen Gründen bereits vorher, kann Ihnen die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit auf Antrag wieder gestattet werden.

Voraussetzung ist, dass Sie nachweisen können, dass die Gründe nicht mehr vorliegen, die zur Untersagung Ihrer Gewerbeausübung geführt haben. Es muss aufgrund Ihres zwischenzeitlichen Verhaltens außerdem die Prognose gestellt werden können, dass Sie Ihr Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werden.

In der Regel kann die Wiedergestattung erst nach einem Jahr erfolgen. Dieser Zeitraum wird für angemessen gehalten, um durch eine geänderte Lebensweise der Behörde gegenüber zu verdeutlichen, dass die Gründe für die Unzuverlässigkeit weggefallen sind. Aus übergeordneten Gründen, beispielsweise wirtschafts- oder strukturpolitischer Art heraus, kann ausnahmsweise auch schon früher die Ausübung des Gewerbes wiedergestattet werden.

Alleine der Wegfall, der die Unzuverlässigkeit begründenden Umstände genügt nicht für die Verkürzung der Jahresfrist.

  • Die Gründe, die zur Untersagung geführt hatten, liegen nicht mehr vor.
  • Sie können die gewerberechtliche Zuverlässigkeit künftig wieder gewährleisten.

  • formloser schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Gestattung des Gewerbes, das Sie wieder ausüben wollen, mit näheren Angaben
  • Angaben zum Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung
  • Nachweis, wodurch Sie seit der Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind
  • Beantragung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde
  • Beantragung eines Gewerbezentralregisterauszugs zur Vorlage bei einer Behörde
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis und Bescheinigung des Insolvenzgerichts (erhältlich beim zuständigen Amts- oder Insolvenzgericht)
  • Aktuelle Bescheinigungen: der Gewerbesteuer, Finanzämter und Sozialversicherungsträger

  • Die Kosten richten sich nach der jeweiligen Verwaltungsgebührenordnung des Landes bzw. nach den Gebührensatzungen der nach Landesrecht zuständigen Stellen.

Die Gebühr ist per Vorkasse zu entrichten.

  • Der Antrag auf Wiedergestattung kann frühestens ein Jahr nach Untersagung gestellt werden (in Ausnahmefällen auch früher möglich).

  • Besonderheiten bei Zahlungsrückständen
  • Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
    • die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt und Nebenforderung
    • den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
    • nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
    • die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg

 

  • Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel
  • Wenn Sie nach der damaligen Gewerbeuntersagung umgezogen sind, dann sind die Bescheinigungen aus der Schuldnerkartei des Insolvenzgerichtes, des Finanzamtes und des Gewerbesteueramtes sowohl von den aktuellen als auch von den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.

Es sind ein schriftlicher Antrag auf Wiedergestattung der gewerblichen Tätigkeit und die dazu erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Diesen können Sie  auch online einreichen.

Es wird geprüft, ob Ihnen die Ausübung Ihrer Gewerbetätigkeit wiedergestattet werden kann. Es wird hierfür eine Prognoseentscheidung, bezogen auf eine künftige ordnungsgemäße Ausübung Ihres Gewerbes, getroffen.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, erhalten Sie die Entscheidung zur Wiedergestattung.

Wenn Sie die Tätigkeit nach der Wiedergestattung wiederaufnehmen, müssen Sie zumindest gleichzeitig bei der zuständigen Behörde eine Gewerbeanzeige erstatten. Die Wiederaufnahme ist wie ein Neubeginn der Gewerbeausübung zu bewerten.