Nachtruhe - Ausnahmegenehmigung nach § 9 und § 10 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

§ 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LlmschG) verbietet zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr jegliche Betätigungen, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Eine tatsächliche Störung ist nicht erforderlich. 

Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass andere Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden bzw. belästigt werden können. Im Falle des § 10 LImschG ist die Schutzintensität abhängig vom Einsatzort des Gerätes.

In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten erteilt werden.

Für Veranstaltungen mit Tonwiedergabegeräten bedarf es einer generellen Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG.

Sollen Veranstaltungen innerhalb der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) durchgeführt werden, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 LlmschG. Bei einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ein öffentliches Interesse oder ein überwiegend privates Interesse des Antragsstellers, das den Anspruch der Bevölkerung auf Schutz der Nachtruhe übersteigt, erforderlich und im Antrag darzulegen.

§ 9 Absatz 2 und § 10 Absatz 4 Landes-Immissionsschutzgesetz NRW (LlmschG)

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem LlmschG. 
  • Lage- und Aufstellungsplan 
  • Datenschutzerklärung 
  • Ggf. müssen sich im anschließenden Genehmigungsverfahren weitere Unterlagen nachgereicht werden. 

  • 25,00 € - 500,00 € für eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG
  • 10,00 € - 1000,00 € für eine Ausnahmegenehmigung nach § 9 Abs. 2 LlmschG 


Die Bezahlung erfolgt nach Erhalt des Gebührenbescheids.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die im Antrag genannte Veranstaltung. 

Die Bearbeitungszeit ist abhängig vom Umfang der geplanten Veranstaltung bzw. Darbietung. 

Eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG ist auch für sogenannte "Straßenmusik" erforderlich. 

Der Antrag ist bevorzugt online einzureichen.