#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Für Veranstaltungen mit Tonwiedergabegeräten bedarf es einer generellen Ausnahmegenehmigung nach § 10 Absatz 4 LlmschG.
Tonerzeugungs- und Tonwiedergabegeräte dürfen außerhalb der Nachtruhe gemäß § 10 LImschG nur in einer solchen Lautstärke genutzt werden, dass andere Personen hierdurch nicht erheblich belästigt werden bzw. belästigt werden können. Im Falle des § 10 LImschG ist die Schutzintensität abhängig vom Einsatzort des Gerätes.
§ 9 des Landes-Immissionsschutzgesetzes NRW (LlmschG) verbietet zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr jegliche Betätigungen, die die Nachtruhe anderer Personen stören könnten. Eine tatsächliche Störung ist nicht erforderlich.
In begründeten Einzelfällen kann auf Antrag eine Ausnahme von den Verboten erteilt werden.
Sollen Veranstaltungen innerhalb der Nachtzeit (22:00 - 06:00 Uhr) durchgeführt werden, bedarf es zusätzlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 9 Absatz 2 LlmschG. Bei einer solchen Ausnahmegenehmigung ist ein öffentliches Interesse oder ein überwiegend privates Interesse des Antragsstellers, das den Anspruch der Bevölkerung auf Schutz der Nachtruhe übersteigt, erforderlich und im Antrag darzulegen.