Mietzuschuss – Erstantrag stellen

Mietzuschuss – Erstantrag stellen

Sie können Wohngeld als sogenannten Mietzuschuss erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.

Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen

Über den Wohngeldrechner haben Sie die Möglichkeit Ihren zu erwartenden Wohngeldanspruch informativ und rechtlich unverbindlich zu berechnen.

 

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

  1. Wie hoch ist Ihr Gesamteinkommen?
  2. Wie hoch ist Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum?
  3. Wie hoch ist die Anzahl der Haushaltsmitglieder und wie hoch ist deren Einkommen?

1. Gesamteinkommen:

Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum

  • Steuern vom Einkommen
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung
  • Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung

geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.

2. Miete:

Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Diese werden über eine Pauschale berücksichtigt. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. Die Miete ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen.

3. Haushaltsmitglieder:

Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und bestimmte weitere Personen, die in der Wohnung leben. Die Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Nicht berücksichtigt werden Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind. Zum Beispiel:

  • Bürgergeld oder
  • Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.

Dem ausgefüllten Antrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.
Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete, vor allem:

  • Mietvertrag,
  • Kontoauszüge, aus denen die Höhe der momentanen Miete erkennbar ist,
  • gegebenenfalls aktuelle Betriebskostenabrechnung,

Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel

  • Lohn- und Gehaltsabrechnungen der letzten Monate,
  • aktueller Rentenbescheid,
  • aktueller Bescheid über den Bezug von anderen Sozialleistungen (zum Beispiel Arbeitslosengeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Krankengeld)
  • Nachweis für Unterhaltszahlungen,
  • Nachweis über Zinsen und andere Kapitalerträge (zum Beispiel bei Sparkonten, Festgeld, Tagesgeld, Bausparverträgen, Fonds); insbesondere Steuerbescheinigungen.

Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel

  • Schwerbehindertenausweis und Bescheid über Leistungen der Pflegeversicherung.

Wohngeld wird vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.

Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 14 Wochen nach Eingang aller Unterlagen. 

Der Antrag kann erst bearbeitet werden, wenn er vollständig ist und alle Nachweise vorliegen.

Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist online zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte und die Miete beizufügen, diese können digital hochgeladen werden. Näheres entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern. Falls Unterlagen noch nicht vorliegen, können diese online nachgereicht werden.

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