Hinweis auf Grund der Rechtsänderungen zum 01.01.2023:
Wohngeld wird in Nordrhein-Westfalen über den Landesbetrieb Information und Technik (IT.NRW) ausgezahlt. IT.NRW hat das neue Recht 2023 zum 15.03.23 umgesetzt.
Es erhalten nun alle Altfälle (=Fälle, die bislang noch einen Bescheid nach dem ab 01.01.2022 gültigen Recht erhalten haben) automatisch einen Bescheid mit der neuen Berechnung rückwirkend ab Januar 2023. Die Nachzahlung erfolgt ebenfalls automatisch. Bitte beachten Sie: Die Nachzahlung auf dem Konto kommt im Regelfall vor dem Bescheid an. Sollten Sie also einen Geldeingang für Wohngeld auf Ihrem Konto haben, warten Sie bitte den dazugehörigen Bescheid ab, der per Post einige Tage später bei Ihnen ankommt. Wenn Sie nach dem Bescheid noch Fragen haben oder 7 Tage nach Geldeingang noch kein Bescheid bei Ihnen eingegangen ist, wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld.
Alle Neufälle (=Fälle, die bislang nur einen sog. Vorläufigen Bescheid erhalten haben) erhalten spätestens nach Ablauf des aktuellen Bewilligungszeitraums einen Bescheid mit der neuen Berechnung rückwirkend ab Januar 2023. Wenn Sie nach dem Bescheid noch Fragen haben wenden Sie sich gerne an Ihre Sachbearbeiterin / Ihren Sachbearbeiter im Bereich Wohngeld.
Wie wird das Wohngeld berechnet und welche Einkünfte sind anzurechnen?
Wohngeld wird nach einer Formel errechnet. Berechnungsmaßstäbe sind
- die Haushaltsgröße
- das Gesamteinkommen des Haushaltes
- die zu berücksichtigende Miete oder Belastung
Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben.
Nicht angerechnet wird dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag.
Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist schriftlich oder online zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen. Näheres entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern.
Vor dem Hintergrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ab dem 01.01.2023 bitten wir Sie, von persönlichen Vorsprachen abzusehen.