Wohnungshilfen - Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) beantragen

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Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen.

Anders als beispielweise beim Bürgergeld oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z. B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z. B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.

Weitere Informationen erhalten Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen

Antragsberechtigt sind:

  • Rentnerinnen und Rentner
  • Bezieherinnen und Bezieher von Arbeitslosengeld I
  • Erwerbstätige mit niedrigem Einkommen
  • Mieterinnen und Mieter bzw. Untermieterinnen und Untermieter von Wohnraum
  • Wohnraum wird vom mietähnlich Nutzungsberechtigten bewohnt (z. B. Inhaberinnen und Inhaber einer Genossenschafts- oder Stiftswohnung bzw. eines mietähnlichen Dauerwohnrechts)


Ob ein Wohngeldanspruch besteht und ggf. in welcher Höhe, hängt von folgenden Faktoren ab:

  • Anzahl der zum Haushalt gehörenden Familienmitglieder
  • Höhe des Haushaltseinkommens
  • Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung

 

Wohngeld erhält nicht, wer andere Sozialleistungen erhält, in denen die Wohnkosten bereits enthalten sind. Dies sind z. B.  Bezieherinnen und Bezieher folgender Leistungen:

  • Bürgergeld und Sozialgeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
  • Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
  • Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch
  • Alleinstehende, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Ausbildungsförderung haben (z. B. BAföG, BAB). Dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Ausbildungsförderung haben auch Personen, die wegen zu hohem Einkommen der Eltern oder zu hohem eigenen Einkommen tatsächlich keine Leistungen zur Ausbildungsförderung erhalten.

 

Leben Personen mit im Haushalt, die keine der o. g. Sozialleistungen beziehen, können diese für sich alleine gegebenenfalls einen Wohngeldanspruch haben.

 
Folgende Anlagen fügen Sie dem Antrag bitte bei, wenn die nachfolgenden Lebenssituationen für Sie zutreffen:

Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen.

Wohngeld kann frühestens ab dem Ersten des Monats der Antragstellung gezahlt werden. Wohngeld wird in der Regel für 12 Monate bewilligt.

Die Bearbeitungszeit beträgt bis zu 12 Wochen nach Eingang aller Unterlagen.

Wie wird das Wohngeld berechnet und welche Einkünfte sind anzurechnen?

Wohngeld wird nach einer Formel errechnet. Berechnungsmaßstäbe sind

  • die Haushaltsgröße
  • das Gesamteinkommen des Haushaltes
  • die zu berücksichtigende Miete oder Belastung

Anzurechnen sind alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch eine Reihe steuerfreier Einkünfte. Einkünfte von Kindern mit Ausbildungsvergütung sind ebenso anzurechnen wie Einkünfte aus geringfügiger Beschäftigung oder Zinsen aus Sparguthaben.

Nicht angerechnet wird dagegen in der Regel das Kindergeld bzw. der Kindergeldzuschlag.

Um Wohngeld zu erhalten, muss ein Antrag gestellt werden. Dieser ist schriftlich oder online zu stellen. Dem Antrag sind Nachweise über alle Einkünfte, die Miete bzw. Belastungen beizufügen. Näheres entnehmen Sie bitte den entsprechenden Merkblättern.