#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Hinweis zu den Rechtsänderungen ab dem 01.01.2023:
Durch die Rechtsänderungen 2023 können wesentlich mehr Menschen Wohngeld in Anspruch nehmen. Es ist von einer Verdreifachung der anspruchsberechtigten Haushalte auszugehen. Vor dem Hintergrund des zu erwartenden erhöhten Antragsaufkommens ab dem 01.01.2023 bitten wir Sie, von persönlichen Vorsprachen abzusehen. Bitte beachten Sie die untenstehenden Hinweise unter "Fristen" und "Verfahrensablauf".
Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete (für Mieterinnen und Mieter) oder Belastung (für Wohneigentümerinnen und Wohneigentümer) für Haushalte mit geringem Einkommen.
Anders als beispielweise beim Bürgergeld oder der Grundsicherung für Ältere und Nichterwerbstätige ist es beim Bezug von Wohngeld in der Regel unschädlich, wenn man über Vermögen verfügt (z. B. Sparguthaben). Nur dann, wenn Vermögen in erheblichem Umfang (z. B. bei einer Person über 60.000 €) vorhanden ist, besteht kein Wohngeldanspruch.
Weitere Informationen erhalten Sie beim Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen
Hinweis zum Heizkostenzuschuss:
Wohngeldempfängerinnen und -empfänger erhalten als Ausgleich für den starken Anstieg der Energiekosten einen weiteren Heizkostenzuschuss.
Der Heizkostenzuschuss wird allen Wohngeldempfängerinnen und –empfängern geleistet, denen mindestens in einem der Monate September bis Dezember 2022 Wohngeld gezahlt wird. Der Heizkostenzuschuss ist nach der Personenzahl im Haushalt gestaffelt und beträgt für Haushalte mit einer Person 415,00 Euro, mit zwei Personen 540,00 Euro. Für jede weitere Person kommen 100,00 Euro hinzu.
In NRW wird die Einmalzahlung voraussichtlich Mitte/Ende Januar 2023 ausgezahlt werden. Ein Antrag ist nicht erforderlich, der Heizkostenzuschuss wird den berechtigten Personen vom Land automatisch ausgezahlt.