Kraftfahrzeugkennzeichen - Kurzzeitkennzeichen beantragen

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Das Kurzzeitkennzeichen darf ausschließlich für Probe- und Überführungsfahrten nicht zugelassener Fahrzeuge verwendet werden.

Es kann für jede Art von Fahrzeug ausgestellt werden, für die auch eine "normale" Zulassung möglich ist.

Das Kurzzeitkennzeichen wird Personen- und Fahrzeugbezogen ausgestellt. In die dazugehörigen Papiere werden Name und Anschrift des Inhabers sowie die Daten des Fahrzeugs eingetragen. Fahren darf das Fahrzeug auch eine andere als die eingetragene Person, wenn das mit der Versicherung abgestimmt ist.

  • Ein Kurzzeitkennzeichen kann jede bzw. jeder beantragen, es muss nicht der aktuelle Eigentümer des Fahrzeugs sein.
  • Das Kurzzeitkennzeichen darf nur für das eingetragene Fahrzeug benutzt werden. Die Nutzung für ein anderes Fahrzeug ist unzulässig, ebenso die nachträgliche Änderung der Daten.
  • Die Bielefelder Zulassungsbehörde ist nur zuständig für:
    • Antragsteller mit Hauptwohnsitz in Bielefeld -oder-
    • Firmen mit Firmensitz oder Zweigstelle in Bielefeld die das Kurzzeitkennzeichen für sich selbst beantragen -oder-
    • Fahrzeuge mit Standort in Bielefeld
  • Antragsteller / Firmen aus dem Ausland: Bitte in den Hinweisen zu den Unterlagen nachsehen!
  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat keine Verwaltungsgebührenrückstände

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei Fahrzeugen, die bereits in Deutschland zugelassen waren (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier)/Datenbestätigung bei Neufahrzeugen oder Fahrzeugen, die zuletzt im Ausland zugelassen waren.
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung (entfällt bei Neufahrzeugen). Der Nachweis ist im Original vorzulegen. Sofern keine gültige Hauptuntersuchung bzw. Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden kann, sind die Hinweise im unteren Abschnitt zu beachten!
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer) für Kurzzeitkennzeichen. Wird nur für Fahrzeuge benötigt, die auch im normalen Zulassungsverfahren versicherungspflichtig sind. Der Versicherungsschutz muss bereits am Ausgabetag des Kennzeichens bestehen.
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma angemeldet werden soll
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung (hierfür nur die hier hinterlegte Vollmacht verwenden) und amtliche Lichtbildausweise der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen. Die Vorlage der amtlichen Lichtbildausweise und der Fahrerlaubnis kann in Kopie erfolgen. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann auch in Kopie erfolgen, allerdings nur als Farbkopie.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, der das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • Wichtig: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe über Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde enthalten.
  • Hinweise:
    • Das Fahrzeug darf nicht zugelassen sein.
    • Nur für Probe- und Überführungsfahrten (Bedarf ist nachzuweisen) und für maximal fünf Tage (ab Tag der Ausgabe beginnend).
    • Das Fahrzeug muss verkehrssicher sein.
    • Das Fahrzeug darf nur zu Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
    • Kann für das Fahrzeug keine gültige Betriebserlaubnis, Hauptuntersuchung oder gegebenenfalls Sicherheitsprüfung nachgewiesen werden, muss der Standort des Fahrzeuges in Bielefeld sein.
    • Die Kfz-Zulassungsbehörde Bielefeld ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Bielefeld bzw. Firmen mit Sitz in Bielefeld oder für Fahrzeuge mit Standort in Bielefeld zuständig.
    • Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Möglichkeit, ein Kurzzeitkennzeichen in dem Zulassungsbezirk zu erhalten, in dem sie sich aufhalten. Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich. Die Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des ausländischen Wohnortes oder des Konsulates ist vorzulegen. Gegebenenfalls ist eine amtlich anerkannte Übersetzung vorzulegen.
    • Besteht bei ausländischen Firmen kein Wohnort, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist der Wohnort der empfangsberechtigten Person zuständig. Ein entsprechender Nachweis aus dem ausländischen Gewerberegister (gegebenenfalls mit Übersetzung) ist vorzulegen
    • Eine Weitergabe von Kurzzeitkennzeichen an andere Personen zur Nutzung an einem anderen Fahrzeug ist nicht gestattet.
    • Das Kurzzeitkennzeichen gilt grundsätzlich nur im Inland und wird nur für den Verkehr innerhalb des Bundesgebietes ausgegeben.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

13,10 €

Es besteht keine Steuerpflicht für Kurzzeitkennzeichen.

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

  • Maximal 5 Tage ab Ausgabedatum gültig.
  • Die endgültige Zulassung des Fahrzeugs ist vor Ablauf der 5 Tage möglich.
  • Es ist nicht möglich, das Kurzzeitkennzeichen in der Zulassungsbehörde ausstellen zu lassen und die Gültigkeit erst in der Zukunft beginnen zu lassen!  
  • Nach Ablauf der Gültigkeit (5 Tage) können die Kurzzeitkennzeichen entsorgt werden, bitte die Plaketten abkratzen.

  • persönlich mit oder ohne Termin
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, der das Kurzzeitkennzeichen zugeteilt wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie. Wichtig: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe über Gebührenrückstände durch die Zulassungsbehörde enthalten.
  • Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde und haben während der allgemeinen Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.