Kraftfahrzeug - Zulassungsbescheinigung Teil I wegen Verlust oder Diebstahl neu ausstellen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzdokument ausgestellt.

 

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • bei Diebstahl:
    Anzeigenaufnahme von der Polizei. Wenn der Diebstahl außerhalb der EU stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt.
  • bei Verlust:
    Grundsätzlich ist die Verlusterklärung von der eingetragenen Halterin bzw. dem eingetragenen Halter abzugeben. Ist diese bzw. dieser nicht (mehr) verfügungsberechtigt, muss die Verfügungsberechtigung durch geeignete Original-Unterlagen (z. B. Kaufvertrag, Erbschein) nachgewiesen werden.
    Liegt zusätzlich noch ein kompletter Kennzeichenverlust (alle vorhandenen Kennzeichen des Kfz sind verloren worden) vor, ist zur Glaubhaftmachung eine eidesstattliche Versicherung in der Zulassungsbehörde oder notariell abzugeben. Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig.
    Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Ist eine Dritte bzw. ein Dritter für den Verlust der Zulassungsbescheinigung Teil I verantwortlich, muss diese bzw. dieser die Erklärung/eidesstattliche Versicherung abgeben.
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
    Betriebserlaubnis
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern das Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise  (Kopie) der Erziehungsberechtigten
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, z. B. Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter erfolgen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 12,00 €
  • 30,70 € für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung bei Verlust
  • 10,50 € für die Karteikartenabschrift bei Weg- oder Zuzug

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist nach der Ersatzausstellung unbefristet gültig.

  • persönlich mit oder ohne Termin
  • Die Verlusterklärung (Eidesstattliche Versicherung) ist immer persönlich abzugeben, eine Vollmacht ist hierfür nicht möglich!