Beschreibung
Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es
- in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
- bei einem allein erziehenden Elternteil lebt (Hinweis: Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt sowie wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.)
- von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld erhält und
- das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Für Kinder zwischen dem 12. Und 18. Lebensjahr besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass
- das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
- durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder
- falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügt.
Die weiteren Leistungsvoraussetzungen sind in dem Servicedokument Merkblatt zusammengefasst.