Unterhaltsvorschuss beantragen

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Wenn für ein Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen, getrennt lebenden Elternteil gezahlt wird, können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

Der Unterhaltsvorschuss ist geregelt im Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG).

Sie können Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn

  • Ihr Kind jünger als 18 Jahre ist,
  • Ihr Kind seinen Lebensmittelpunkt in Ihrem Haushalt hat und
  • Ihr Kind keinen oder keinen regelmäßigen Unterhalt vom anderen Elternteil erhält oder die Unterhaltszahlungen unter dem gesetzlichen Mindestunterhalt liegen.

Sie können auch Unterhaltsvorschuss bekommen, wenn der andere Elternteil sich an der Betreuung des Kindes beteiligt. Die überwiegende Erziehungsverantwortung muss aber bei Ihnen liegen. Unterhaltsvorschuss wird auch gezahlt, wenn Sie ein gemeinsames Sorgerecht mit dem anderen Elternteil haben.

Für Kinder zwischen dem 12. Und 18. Lebensjahr besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder
  • falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, Sie als der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügen.

Für Alleinerziehende, die keine SGB-II-Leistungen bekommen, gibt es keine Einkommensgrenze.

Die weiteren Leistungsvoraussetzungen sind in dem Servicedokument Merkblatt zusammengefasst.


Wann wird kein Unterhaltsvorschuss gezahlt?

In den folgenden Fällen können Sie keinen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind bekommen:

  • Wenn Sie mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin verheiratet oder verpartnert (eingetragene Lebenspartnerschaft) sind und eine Beziehung führen.
  • Wenn Sie, ob verheiratet oder nicht, mit dem anderen Elternteil zusammenleben.
  • Wenn Ihr Kind mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.
  • Wenn Sie keine Auskünfte erteilen über den anderen Elternteil.

Wenn Sie nicht bei der Feststellung der Vaterschaft oder einer Klärung des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitwirken.

Bei schriftlicher Antragstellung:

  • schriftlicher Antrag auf Unterhaltsvorschuss
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweis des Antragstellers
  • gültiger Aufenthaltstitel bei nicht freizügigkeitsberechtigten ausländischen Staatsangehörigen
  • Vaterschaftsanerkennung oder Beschluss über die Vaterschaftsfeststellung
  • Scheidungsurteil
  • Urteil zum Unterhalt
  • Nachweise zum Unterhalt
  • Angaben über das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes (wenn vorhanden)
  • Nachweise über Rentenbezüge des Kindes
  • Schriftverkehr des Anwaltes

Bitte füllen Sie den Antrag auf Unterhaltsvorschuss sorgfältig aus und fügen Sie die entsprechenden Nachweise bei. Daraus kann sich ergeben, dass Sie in Ihrem konkreten Fall weitere Nachweise erbringen müssen.

Bei der Antragstellung über den Online-Dienst können Sie die erforderlichen Dokumente direkt hochladen.

Noch fehlende Unterlagen können postalisch, persönlich oder über den Online-Dienst „Informationen nachreichen“ nachgereicht werden.

Kann Unterhaltsvorschuss rückwirkend gewährt werden?

Sie erhalten Unterhaltsvorschuss in der Regel ab dem Monat, in dem Sie den Antrag gestellt haben. Der Unterhaltsvorschuss kann rückwirkend auch für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen bereits in dieser Zeit erfüllt waren. Dazu gehört auch, dass Unterhaltszahlungen von dem anderen Elternteil eingefordert wurden. Sofern Sie Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben, sollten Sie also keine Zeit verlieren, den Antrag einzureichen.

Wichtige weitere Kontakte/Links im Internet:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unterhaltsvorschuss ist online oder mit diesem Antrag schriftlich zu beantragen. Zwingend erforderlich sind auch Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.


Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab 01.01.2024 monatlich maximal:

Alter                            Mindestunterhalt      Kindergeld          Unterhaltsvorschuss

0 bis 5 Jahre                 480,00 €                    - 250,00 €             230,00 €

6 bis 11 Jahre               551,00 €                    - 250,00 €             301,00 €

12 bis 17 Jahre             645,00 €                    - 250,00 €             395,00 €


Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem gesetzlichen Mindestunterhalt, der wiederum vom Alter Ihres Kindes abhängt. Das Kindergeld wird beim Unterhaltsvorschuss in voller Höhe abgezogen. Vom Unterhaltsvorschuss ebenfalls abgezogen werden Waisenbezüge, die ein Kind nach dem Tod eines Elternteils erhält, und Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. Bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, wird unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kindes auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet, zum Beispiel eine Ausbildungsvergütung.

Tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeiträge werden auf diese Beträge angerechnet. Auch ist ggf. Einkommen des Kindes aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen anzurechnen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.