Unterhaltsvorschuss beantragen

Beschreibung

Unterhaltsvorschuss erhält ein Kind, wenn es

  • in Deutschland wohnt oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat und
  • bei einem allein erziehenden Elternteil lebt (Hinweis: Der Elternteil ist nicht alleinerziehend, wenn er verheiratet ist und nicht dauernd getrennt lebt sowie wenn er unverheiratet mit dem anderen Elternteil zusammenlebt.)
  • von dem anderen Elternteil nicht, nur teilweise oder nicht regelmäßig Unterhalt in Höhe des Mindestunterhaltes abzüglich Kindergeld erhält und
  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Für Kinder zwischen dem 12. Und 18. Lebensjahr besteht zusätzlich die Voraussetzung, dass

  • das Kind für sich keine Leistungen nach dem SGB II bezieht oder
  • durch den Unterhaltsvorschuss die Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II für das Kind vermieden wird oder
  • falls es Leistungen nach dem SGB II bezieht, der alleinerziehende Elternteil über ein eigenes Einkommen in Höhe von mindestens 600 Euro monatlich verfügt.

Die weiteren Leistungsvoraussetzungen sind in dem Servicedokument Merkblatt zusammengefasst.

  • schriftlicher Antrag auf Unterhaltsvorschuss
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Ausweis des Antragstellers
  • Vaterschaftsanerkennung
  • Scheidungsurteil
  • Urteil zum Unterhalt
  • Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes (wenn vorhanden)
  • Schriftverkehr des Anwaltes

Wichtige weitere Kontakte/Links im Internet:
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Unterhaltsvorschuss ist mit dem Antrag schriftlich zu beantragen. Zwingend erforderlich sind auch Angaben zu dem Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt.


Die Unterhaltsvorschussleistung beträgt ab 01.01.2023 monatlich maximal:

Alter                            Mindestunterhalt      Kindergeld          Unterhaltsvorschuss

0 bis 5 Jahre                 437,00 Euro              - 250,00 Euro         187,00 Euro

6 bis 11 Jahre               502,00 Euro              - 250,00 Euro          252,00 Euro

12 bis 17 Jahre             588,00 Euro              - 250,00 Euro          338,00 Euro

Tatsächlich gezahlte Unterhaltsbeiträge werden auf diese Beträge angerechnet. Auch ist ggf. Einkommen des Kindes aus Erwerbstätigkeit oder Vermögen anzurechnen, wenn das Kind keine allgemeinbildende Schule mehr besucht.