#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Der Parkausweis für schwerbehinderte Menschen berechtigt zur Nutzung besonders gekennzeichneter Parkplätze (Rollstuhlfahrersymbol).
Diese Parkplätze liegen z. B. besonders dicht am Eingang eines Gebäudes oder an zentraler Stelle in der Innenstadt.
Die Ausnahmeparkgenehmigung erlaubt u. a. das kostenfreie Parken an Parkuhren und Parkscheinautomaten im Geltungsbereich für maximal 24 Stunden und das Parken im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290.1 StVO) für maximal 3 Stunden.
Der Schwerbehindertenparkplatz darf nicht als Dauerparkplatz genutzt werden. Dann ist ein personenbezogener Schwerbehindertenparkplatz zu beantragen.
Der Parkausweis für schwerbehinderte Menschen darf nur genutzt werden, wenn die berechtigte Person im Fahrzeug anwesend ist.
Ist die Person nicht dabei und es werden nur Botengänge für die schwerbehinderte Person erledigt, darf der Parkausweis nicht verwendet werden.
Eine Übersicht aller öffentlichen Schwerbehindertenparkplätze finden Sie im Online-Kartendienst.