Kraftfahrzeugkennzeichen - Ausfuhrkennzeichen beantragen

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Für ein Fahrzeug, das ins Ausland überführt werden soll (Export), benötigen Sie Ausfuhrkennzeichen.

Die Zulassungsbehörde gibt keine Beschränkungen, wie weit das Fahrzeug im Ausland oder durch welche Länder außerhalb Deutschlands gefahren werden darf.

Zusätzlich ist ab dem ersten Gültigkeitstag Kraftfahrzeugsteuer zu zahlen.

  • Die Antragstellerin hat ihren bzw. der Antragsteller hat seinen Hauptwohnsitz in Bielefeld   -oder-
  • Firmen mit Firmensitz in Bielefeld beantragen das Kennzeichen für sich selbst
  • Antragstellerinnen bzw. Antragsteller aus dem Ausland, die keinen Wohnsitz in Deutschland haben, müssen nachweisen, dass das Fahrzeug in Bielefeld steht (z. B. durch Kaufvertrag, letztes Kennzeichen ist aus Bielefeld)
  • Bei ausländischen Firmen, die keinen Firmensitz, Niederlassung oder Zweigstelle in Deutschland haben, ist der Wohnsitz des Bevollmächtigten zuständig. Hat der Bevollmächtigte keinen Wohnsitz in Deutschland, ist die persönliche Vorsprache des Firmen-Bevollmächtigten erforderlich. Es muss nachgewiesen werden, dass das Fahrzeug in Bielefeld steht (z. B. durch Kaufvertrag, letztes Kennzeichen ist aus Bielefeld)
  • Antragsteller mit Hauptwohnsitz oder Firmensitz in einer anderen Stadt müssen sich an die dortige Zulassungsbehörde wenden.
  • Die Hauptuntersuchung des Fahrzeuges muss gültig sein.
  • Ist das Fahrzeug noch angemeldet, müssen die bisherigen Kennzeichenschilder zur Entwertung vorgelegt werden.
  • Die Halterin bzw. der Halter darf keine Steuer- und Verwaltungsgebührenrückstände haben.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
    Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    oder
    Abmeldebestätigung (Ist das Fahrzeug länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt, melden Sie sich bitte im BürgerServiceCenter.)
  • Das Kennzeichen ist bzw. die Kennzeichen sind vorzulegen, wenn das Fahrzeug zugelassen ist
  • Nachweis über gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
  • spezielle Versicherungsbestätigungskarte (3-teilige, gelbe Doppelkarte)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Gültiger Personalausweis oder Pass. Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein. Genauere Informationen finden Sie unter "Hinweise".
    • Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (nicht älter als 12 Monate), sofern das Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung (hierfür nur die hier hinterlegte Vollmacht verwenden) und amtliche Lichtbildausweise der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen. Die Vorlage der amtlichen Lichtbildausweise und der Fahrerlaubnis kann in Kopie erfolgen. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann auch in Kopie erfolgen, allerdings nur als Farbkopie.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, z. B. Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen wird, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kraftfahrzeugsteuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandats darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen.
  • Für Personen ohne ein Konto im Inland:
    • Inländerinnen bzw. Inländer haben grundsätzlich das Recht, ein Konto in Deutschland zu eröffnen - sie werden aber von der Kfz-Zulassungsbehörde dazu nicht verpflichtet.
    • Antragstellerinnen und Antragsteller für ein Ausfuhrkennzeichen ohne Bankverbindung im SEPA-Raum werden von der Kfz-Zulassungsbehörde mit der komplett auszufüllenden Steuererklärung für Ausfuhrkennzeichen an das Hauptzollamt (Werner-Bock-Straße 40, 33602 Bielefeld) verwiesen und müssen dort vorstellig werden. Dort wird dann die Kraftfahrzeugsteuer ermittelt und die antragstellende Person kann diese dort direkt einzahlen. Erst mit Nachweis der Bareinzahlung oder mit einer Bescheinigung des Hauptzollamtes, dass keine Kraftfahrzeugsteuer anfällt, darf dann für den Gültigkeitszeitraum ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt werden.
    • Die Möglichkeit, mit Vollmacht von einem Konto einer bzw. eines Dritten die Steuer einziehen zu lassen, wird ebenfalls akzeptiert. Die Kfz-Zulassungsbehörde ist verpflichtet, den Nachweis eines Kontos (Kontokarte, Bescheinigung der Bank etc.) zu prüfen.
  • Hinweise:
    • Die Kfz-Zulassungsbehörde Bielefeld ist nur für Personen mit Hauptwohnsitz in Bielefeld bzw. Firmen mit Sitz in Bielefeld zuständig. Auswärtige Bürgerinnen und Bürger bzw. Firmen müssen sich an die jeweils für sie örtlich zuständige Zulassungsbehörde wenden.
    • Ausländerinnen und Ausländer ohne Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben die Möglichkeit, ein Ausfuhrkennzeichen in dem Zulassungsbezirk zu erhalten, in dem sie sich aufhalten. Eine persönliche Vorsprache ist zwingend erforderlich. Die Meldebescheinigung (nicht älter als 3 Monate) des ausländischen Wohnortes oder des Konsulates ist vorzulegen.
    • Besteht bei ausländischen Firmen kein Wohnort, kein Sitz, keine Niederlassung oder keine Dienststelle, so ist der Wohnort des Empfangsberechtigten zuständig. Ein entsprechender Nachweis aus dem ausländischen Gewerberegister (gegebenenfalls mit Übersetzung) ist vorzulegen.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 34,60 €
  • 10,50 € zusätzlich bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins
  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 15,30 € wenn die Fahrzeugdaten nicht automatisch der ABE-Datei entnommen werden können
  • 3,80 € wenn eine Zulassungsbescheinigung Teil II zugeteilt wird

Zahlbar mit Bargeld oder girocard. 

  • Das Ausfuhrkennzeichen ist für den bei der Zulassung beantragten Zeitraum gültig, jedoch maximal 365 Tage ab dem Tag der Ausgabe.
  • Läuft die Hauptuntersuchung vorher ab, wird das Ausfuhrkennzeichen nur bis zum Ablaufdatum der Hauptuntersuchung erteilt.
  • Der Gültigkeitszeitraum ist auf dem Kennzeichen eingeprägt. Nach Ende des Zeitraumes kann das Kennzeichen entsorgt werden.

  • persönlich mit Termin
  • die Zulassung kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen
    Antragstellerinnen bzw. Antragsteller aus dem Ausland (ohne Wohnsitz in Deutschland, aber mit Aufenthaltsort in Bielefeld) müssen ein Ausfuhrkennzeichen persönlich bei der Zulassungsbehörde beantragen. Anträge über bevollmächtigte Personen sind in diesem Fall nicht möglich. Ausländische Firmen ohne Niederlassung in Deutschland können durch einen Empfangsbevollmächtigten bei der Zulassungsbehörde des Wohn- oder Aufenthaltsortes des Empfangsbevollmächtigten ein Ausfuhrkennzeichen beantragen.
  • Schilderdienste befinden sich in unmittelbarer Nähe der Zulassungsbehörde und haben während der allgemeinen Öffnungszeiten der Zulassungsbehörde ebenfalls geöffnet.