Kraftfahrzeug - Zulassungsbescheinigung Teil II wegen Verlust oder Diebstahl neu ausstellen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Bei Verlust oder Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wird Ihnen auf Antrag ein Ersatzdokument ausgestellt.

Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde verloren:
Derjenige, der die Zulassungsbescheinigung Teil II verloren hat, muss eine Eidesstattliche Versicherung (EV) bei der Zulassungsbehörde über den Verlust des Fahrzeugbriefes abgeben. Alternativ kann die EV auch bei einem Notar abgegeben werden. Die EV ist immer persönlich abzugeben, eine Vollmacht ist nicht möglich!


Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) wurde gestohlen:
Der Diebstahl der Zulassungsbescheinigung Teil II ist bei der Polizei anzuzeigen.

Für die Aufbietung und die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II ist grundsätzlich die kennzeichenführende Zulassungsbehörde zuständig. Falls ein auswärtiges Fahrzeug in Bielefeld definitiv zur Zulassung gelangen soll, kann unter Umständen auch für auswärtige Fahrzeuge eine Aufbietung gestartet werden.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • bei Diebstahl:
    Anzeigenaufnahme von der Polizei. Wenn der Diebstahl außerhalb der EU stattfand, wird von der deutschen Polizei ebenfalls eine Anzeige benötigt.
  • bei Verlust:
    Versicherung an Eides statt von derjenigen bzw. demjenigen persönlich, die bzw. der die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) verloren hat (kann in der Zulassungsbehörde oder notariell abgegeben werden). Selbstverfasste Versicherungen an Eides statt sind nicht zulässig. Grundsätzlich ist die eidesstattliche Versicherung von der Person abzugeben, die die Zulassungsbescheinigung II (Fahrzeugbrief) tatsächlich verloren hat. Ist diese Person nicht gleichzeitig die Fahrzeughalterin bzw. der Fahrzeughalter, so muss diese bzw. dieser an dem nun folgenden Aufbietungsverfahren beteiligt werden.
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeanmeldung (nicht älter als 12 Monate), sofern das Fahrzeug auf eine Einzelfirma zugelassen ist
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen bzw. Fahrzeughaltern: Schriftliche Einwilligung und amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der Erziehungsberechtigten
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die Antragstellerin bzw. der Antragsteller nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung bzw. Gewerbeummeldung (jeweils nicht älter als 12 Monate) und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, z. B. Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Vollmachtserteilung muss durch alle Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter erfolgen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, die die Aufbietung und den Ersatzbrief beantragt, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • Achtung: Zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann keine Vollmacht erteilt werden. Diese ist immer zwingend persönlich abzugeben. Erst nach Ablauf der Aufbietungsfrist (ca. 2 Wochen) kann durch die Zulassungsbehörde ein Ersatzbrief ausgestellt werden.

Die Gebührenhöhe kann in Einzelfällen abweichen!

  • 14,40 € für die Aufbietung
  • 30,70 € für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung bei Verlust
  • 15,50 € für die Erstellung der Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II nach Aufbietung

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

  • Aufbietungsfrist ca. 2 Wochen
  • Nach Ende der Aufbietungsfrist erhalten Sie eine schriftliche Benachrichtigung.
  • Danach können Sie sich die Ersatz-Zulassungsbescheinigung Teil II in der Zulassungsbehörde ausstellen lassen.