#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Ein Reisegewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig ohne vorherige Bestellung außerhalb seiner gewerblichen Niederlassung (§ 4 Absatz 3 GewO) oder ohne eine solche zu haben
- Waren feilbietet oder Bestellungen aufsucht (vertreibt) oder ankauft, Leistungen anbietet oder Bestellungen auf Leistungen aufsucht oder
- unterhaltende Tätigkeiten als Schaustellerin bzw. Schausteller oder nach Schaustellerart ausübt.
Die Ladenschlusszeiten sind im Reisegewerbe ebenso wie im stehenden Gewerbe bindend.