Die Verpflichtung zur Mitteilung besteht, wenn Sie aufgefordert wurden, Informationen nachzureichen oder Unterhaltsvorschuss erhalten und eine Änderung eintritt. Beispiele für Änderungen:
- Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen
- Sie ziehen um
- Sie heiraten (hier sind auch Eheschließungen gemeint, die im Ausland, aber nicht in Deutschland anerkannt sind)
- Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen
- Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen
- Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt
- Der andere Elternteil ist gestorben
- Das Kind ist gestorben
- Das Kind besucht keine Schule mehr
- Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen (weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert)
- Der andere Elternteil beteiligt sich in größerem Umfang an der Betreuung und Versorgung des Kindes
- Der Aufenthaltstitel läuft ab
Die vorstehende Liste mit Beispielen ist nicht abschließend. Wenn sich bei Ihnen eine Änderung ergibt und Sie unsicher sind, ob diese für den Unterhaltsvorschuss relevant ist, kontaktieren Sie uns bitte.
Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.
Eine vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung dieser Pflichten ist eine Ordnungswidrigkeit und kann strafrechtlich verfolgt oder mit Bußgeld geahndet werden. Außerdem können die gezahlten Leistungen zurückgefordert werden.