Reparaturbonus - Förderung für Reparaturen an Haushalts-und Elektrogeräten beantragen

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Der „Reparaturbonus“ ist eine Förderung der Stadt Bielefeld. Durch die Zahlung eines Zuschusses zu den Reparaturkosten von Haushalts- und Elektrogeräten soll erreicht werden, dass Bürgerinnen und Bürger ihre meist noch langlebigen Geräte reparieren lassen statt sie zu entsorgen.
Dies vermeidet den Verlust wertvoller Rohstoffe. Oft reichen wenige Vorkehrungen aus, um die Lebensdauer des Gerätes zu verlängern.

Der Zuschuss pro Reparatur beträgt 50 % der Kosten, maximal 150,00 € pro Gerät. Inhaberinnen und Inhaber des Bielefeld Passes werden mit 100 % der Reparaturkosten, maximal 300,00 €, gefördert.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der Förderrichtlinie.

Förderrichtlinie der Stadt Bielefeld

  • Den Reparaturbonus können ausschließlich natürliche Person beantragen
     
  • Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller muss den Hauptwohnsitz in Bielefeld haben
     
  • Die Antragstellerin bzw. der Antragssteller muss mindestens 18 Jahre alt sein
     
  • Der Gegenstand, der repariert werden soll, muss ein haushaltsübliches Haushalts- oder Elektrogerät sein
    Welche Geräte beispielsweise in Frage kommen, entnehmen Sie bitte dem Dokument „Geräteliste“
     
  • Reparaturen sind nur förderfähig, wenn diese durch einen Fachbetrieb durchgeführt wurden. Reparaturen, die im eigenen Reparaturbetrieb der antragstellenden Person durchgeführt wurden, werden nicht gefördert.
     
  • Es können nur Rechnungen für Reparaturen berücksichtigt werden, die nach Inkrafttreten dieser Förderrichtlinie erfolgt sind.
     
  • Reparaturrechnungen dürfen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate und müssen auf den Namen der Antragstellerin bzw. des Antragsstellers ausgestellt sein.
  • Großgeräte, die nach 2021 angeschafft wurden, müssen mindestens Energieeffizienzklasse B aufweisen, um eine Förderung zu erhalten. Zu den Großgeräten gehören Geräte, bei denen mindestens eine der äußeren Abmessungen mehr als 50 Zentimeter beträgt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 ElektroG). Hierzu gehören z. B. Waschmaschinen, Öfen, Kühlschränke und Mikrowellengeräte. 

Auf den Zuschuss besteht kein Rechtsanspruch. Die Stadt Bielefeld entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Anträge.

Eine Förderung kann nur erfolgen, solange Fördermittel zur Verfügung stehen.

  • Eine auf den Namen der antragstellenden Person ausgestellte Rechnung über die durchgeführte Reparatur, welche auch den Fachbetrieb erkennen lässt
  • Foto des reparierten Gerätes
  • Foto des Typenschilds auf dem reparierten Gerät
  • nur bei Großgeräten, die nach 2021 angeschafft wurden: Beleg über mindestens Energieeffizienzklasse B

Der Antrag auf Auszahlung kann bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres, in dem die Reparatur veranlasst wurde, gestellt werden.

Die Förderanträge werden in der Regel innerhalb von ca. vier Wochen bearbeitet.

Der Antrag ist online zu stellen.

Die Prüfung der Anträge sowie die Entscheidung über die beantragten Auszahlungen erfolgt nach der Reihenfolge der Antragseingänge.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach positiver Entscheidung über den Antrag.