Personalausweis - wegen Namensänderung neu beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Bei Änderung der persönlichen Daten wie z. B. Name, Vorname, Geburtsort muss der Personalausweis aktualisiert werden. Das bedeutet, es muss ein neuer Personalausweis ausgestellt werden.

Die persönlichen Daten können sich z. B. durch Eheschließung oder Scheidung (Nachname), Antrag auf Namensänderung oder nachträgliche Feststellung des tatsächlichen Geburtsortes, ändern.

Sobald sich die persönlichen Daten geändert haben, ist der alte Personalausweis ungültig, da eine einwandfreie Feststellung der Identität des Ausweisinhabers nicht mehr möglich ist (§ 28 Abs. 1 Nr. 1 Personalausweisgesetz).

Bei Eheschließung mit Namensänderung ist der Personalausweis ab dem Zeitpunkt der Eheschließung ungültig.

Der Personalausweis kann frühestens 8 Wochen vor der Eheschließung beantragt werden.

  • aktuelles biometrisches Lichtbild (nicht älter als 6 Monate)
  • bisheriger Personalausweis
  • Urkunde über die Namens- bzw. Datenänderung

Bei Eheschließung:

  • Bescheinigung des Standesamtes über den Heiratstermin und die künftige Namensführung
  • Bei der Abholung muss die Heiratsurkunde vorgelegt werden.

Bei Scheidung:

  • Bescheinigung des Standesamtes über die neue Namensführung

22,80 € für Personen unter 24 Jahren
37,00 € für Personen ab 24 Jahren

Sie können bar und per girocard bezahlen.

6 Jahre für Personen unter 24 Jahre
10 Jahre für Personen ab 24 Jahre

Die Bearbeitung dauert ca. 3 - 4 Wochen.

Ein Personalausweis muss persönlich in der Bürgerberatung beantragt werden. 

Die Antragstellung in der Bürgerberatung ist nur mit Termin möglich. Einen Termin können Sie mit Hilfe der Online-Terminvereinbarung selbst buchen.

Passbilder können Sie gegen eine Gebühr von 5,00 Euro auch im Self-Service-Terminal in der Bürgerberatung Mitte im Neuen Rathaus oder in den Filialen in Heepen oder Brackwede fertigen.
Das Self-Service-Terminal ist nicht für Personen geeignet, die kleiner als 1,20 Meter sind. Dies gilt auch für Rollstuhlbenutzende, die im Sitzen kleiner als 1,20 Meter sind.