Kraftfahrzeugkennzeichen - Saisonkennzeichen beantragen

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Für Fahrzeuge, die nur in bestimmten, jährlich wiederkehrenden Zeiträumen, genutzt werden, gibt es Saisonkennzeichen. Das Fahrzeug wird einmalig zugelassen. Dabei wird der Saisonzeitraum festgelegt.

  • Die Hauptuntersuchung muss zum Beginn des Saisonzeitraums gültig sein.
  • Wird das Kennzeichen im Ramen einer Zulassung gewählt, darf die Halterin bzw. der Halter keine Steuer- und Verwaltungsgebührenrückstände haben.
  • Juristische Personen, Handelsunternehmen oder deren Niederlassungen und Behörden müssen ihren Sitz in Bielefeld haben.
  • Kfz-Zulassungen auf unselbstständige Zweigstellen sind nicht gestattet.

  • gültiger Personalausweis oder Pass (eine Fotokopie ist ausreichend)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
    oder
  • Betriebserlaubnis bei zulassungsfreien aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
    oder
    Abmeldebestätigung (ist das Fahrzeug länger als sieben Jahre außer Betrieb gesetzt, melden Sie sich bitte vorher beim BürgerServiceCenter)
  • Nachweis über die gültige Hauptuntersuchung und gegebenenfalls Sicherheitsprüfung
  • Kennzeichen: Das Kennzeichen ist bzw. die Kennzeichen sind vorzulegen, sofern das Fahrzeug zugelassen ist.
  • Versicherungsbestätigung (mit eVB-Nummer)
  • Identitätsnachweis für natürliche Personen:
    • Deutsche und EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: gültiger Personalausweis oder Pass
    • Nicht EU-Ausländerinnen und EU-Ausländer: entweder Pass mit eingeklebtem Aufenthaltstitel oder Pass mit elektronischem Aufenthaltstitel (eAT)
    • Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (nicht älter als 12 Monate), wenn auf eine Einzelfirma angemeldet werden soll
    • Bei minderjährigen Fahrzeughalterinnen und Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung (hierfür nur die hier hinterlegte Vollmacht verwenden) und amtliche Lichtbildausweise der Erziehungsberechtigten sowie Vorlage der Fahrerlaubnis oder Vorlage des Schwerbehindertenausweises mit Merkmal aG, Bl, H, G, Gl oder einem orangenem Flächenaufdruck ohne Merkzeichen. Die Vorlage der amtlichen Lichtbildausweise und der Fahrerlaubnis kann in Kopie erfolgen. Die Vorlage des Schwerbehindertenausweises kann auch in Kopie erfolgen, allerdings nur als Farbkopie.
    • Bei Vorlage eines deutschen bzw. ausländischen Passes ist auch eine Meldebescheinigung erforderlich, sofern die antragstellende Person nicht in Bielefeld gemeldet ist. Die Meldebescheinigung darf nicht älter als drei Monate ab Ausstellung sein.
  • Identitätsnachweis für juristische Personen:
    • bei Firmen: Handelsregisterauszug und Gewerbeschein bzw. Gewerberegister-Auszug (jeweils nicht älter als 12 Monate und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Vereinen: Vereinsregisterauszug mit Briefkopf und Absenderangabe und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
    • bei Behörden, Kirchen, Freiberuflerinnen und Freiberuflern usw.: Briefkopf mit Absenderangabe oder Nachweis durch eine Kammer, zum Beispiel Ärztekammer und amtlicher Lichtbildausweis bzw. amtliche Lichtbildausweise (Kopie) der vertretungsberechtigten Person
  • Identitätsnachweis für Vereinigungen (GbR):
    • Ausweisdokument (siehe auch Identitätsnachweis für natürliche Personen) der verantwortlichen Person und der weiteren Gesellschafterinnen bzw. Gesellschafter genügt in Kopie. Die Benennung der verantwortlichen Person erfolgt durch eine Einverständniserklärung
  •  SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer. Achtung: Ohne Erteilung dieses SEPA-Lastschriftmandates darf die Kfz-Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist im Original vorzulegen.
  • Vollmacht für den Fall, dass die Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist, nicht selber erscheint. Die bevollmächtigte Person muss sich durch Personalausweis oder Pass ausweisen können. Der Identitätsausweis der vollmachtgebenden Person genügt in Kopie.
  • WICHTIG: Bei Zulassungsvorgängen muss die Vollmacht außerdem eine Einverständniserklärung hinsichtlich der Bekanntgabe der kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Verhältnisse und von Gebührenrückständen durch die Zulassungsbehörde enthalten.

Die Gebührenhöhe beträgt bei folgenden Anliegen mit Zuteilung eines Saisonkennzeichens

  • 30,60 € bei Neuzulassung eines fabrikneuen Fahrzeuges
  • 30,60 € bei Import von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
  • 30,60 € bei Kraftfahrzeug, das länger als 7 Jahre außer Betrieb gesetzt war
  • 31,20 € bei Änderung ohne Halterwechsel
  • 29,40 € bei Halterwechsel innerhalb von Bielefeld
  • 28,30 € - 30,30 € bei Umschreibung von außerhalb nach Bielefeld (ohne Kennzeichenmitnahme)
  • 24,50 € - 26,80 € bei Umschreibung von außerhalb nach Bielefeld (mit Kennzeichenmitnahme)
  • 30,90 € bei Wiederzulassung nach Außerbetriebsetzung auf die gleiche Halterin bzw. den gleichen Halter

Es fallen zusätzliche Kosten bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens an

  • 10,20 € wenn zusätzlich eine technische Änderung eingetragen wird
  • 5,10 € wenn ein alter Brief in eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II umgetauscht werden muss
  • 3,80 € für die Zulassungsbescheinigung Teil II
  • 15,30 € wenn die Fahrzeugdaten nicht automatisch der ABE-Datei entnommen werden können

Zahlbar mit Bargeld oder girocard.

  • Das Saisonkennzeichen ist für den angegebenen Zeitraum gültig.
  • Der Saisonzeitraum darf minimal 2 Monate und maximal 11 Monate betragen.

  • persönlich mit Termin
  • Das Fahrzeug wird einmalig zugelassen. Dabei wird der Saisonzeitraum von der Halterin bzw. vom Halter gewählt.
  • Zum Ende der Saison wird das Fahrzeug nicht abgemeldet bzw. zum Beginn der neuen Saison nicht wieder angemeldet.
  • Das Kennzeichen bleibt dauerhaft am Fahrzeug.
  • Das Fahrzeug darf nur in dem zugeteilten Zeitraum genutzt werden.