Regeln an stillen Feiertagen

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Sonn- und Feiertage sind Tage allgemeiner Arbeitsruhe. Im Gesetz über die Sonn- und Feiertage NRW (Feiertagsgesetz NRW) ist geregelt, dass alle öffentlich bemerkbaren Arbeiten an den Sonntagen und den gesetzlichen Feiertagen verboten sind.
Außerdem bestimmt das Gesetz, welche Tage Feiertage sind. Ausnahmen können nach § 10 Feiertagsgesetz NRW erteilt werden.

Tätigkeiten, die im alltäglichen Leben selbstverständlich und fester Bestandteil eines normalen Handelns sind, werden sehr oft auch an Sonn- und Feiertagen durchgeführt, obwohl sie nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes verboten sind. Dies führt oft zu Irritationen. als Anhaltspunkte sollen Ihnen daher folgende Beispiele dienen.

Verboten sind:

  • der Betrieb von Autowaschanlagen
  • Werbeveranstaltungen gewerblicher Unternehmerinnen bzw. Unternehmer
  • Floh- und Trödelmärkte, sofern sie nicht besonders erlaubt sind

Hier finden Sie einige Beispiele zu den Regelungen des Feiertagsgesetzes NRW:

Regelungen für die Karwoche bis Karsamstag
Am Gründonnerstag ist ab 18:00 Uhr jeglicher öffentliche Tanz verboten. Von Karfreitag bis zum Karsamstag 6:00 Uhr sind keine öffentlichen Veranstaltungen erlaubt.
Von Karfreitag 0 Uhr bis Ostersamstag 3 Uhr sind Großmärkte untersagt.

Außerdem sind am gesamten Karfreitag und am Ostersamstag bis 6 Uhr folgende Veranstaltungen untersagt:

  • Märkte, gewerbliche Ausstellungen
  • sportliche Veranstaltungen einschließlich Pferderennen
  • Leistungsshows sowie Zirkusaufführungen, Volksfeste, tänzerische oder artistische Darbietungen in Freizeitanlagen
  • alle Unterhaltungsveranstaltungen einschließlich sämtlicher, auch klassischer Theater- und Musikaufführungen sowie Opern, Operetten, Musicals, Puppenspiele, Ballett und ähnliche
    • Ausnahmen gelten hier nur für Veranstaltungen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters
  • Musik- und Unterhaltungsdarbietungen in Gaststätten und Diskotheken sowie der Betrieb von Spielhallen und gewerbliche Wettannahmestellen
  • öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen, einschließlich Tanz

Zwischen 6:00 Uhr und 11:00 Uhr, also zu den Hauptzeiten der Gottesdienste, sind die Einschränkungen am größten. Dann sind grundsätzlich alle Veranstaltungen verboten, auch wenn sie einen ernsten Charakter haben.
Anschließend sind einige wenige Veranstaltungen zulässig. Sie müssen religiöser oder weihevoller Art oder sonst ernsten Charakters sein, die dem besonderen Wesen dieses Feiertages einsprechen. So sind auch klassische Musikkonzerte oder ernste Theateraufführungen nur dann erlaubt, wenn sie diese Voraussetzungen erfüllen und gerade an diesem Tag aufgeführt werden sollen.
Filme dürfen dann vorgeführt werden, wenn sie vom Kultusministerium oder den vom Kultusminister bestimmten Stellen als geeignet anerkannt sind.

Alle nicht öffentlichen unterhaltenden Veranstaltungen außerhalb von Wohnungen sind grundsätzlich unzulässig.

Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag
An den drei Feiertagen im November gelten die gleichen Verbote wie die der Karwoche. Abweichungen gibt es hinsichtlich der Uhrzeiten. An Allerheiligen und am Totensonntag gelten die Veranstaltungsverbote in der Zeit von 5:00 Uhr bis 18:00 Uhr. Am Volkstrauertag sind

  • Märkte
  • gewerbliche Ausstellungen
  • Sportveranstaltungen
  • Volksfeste und Ähnliches sowie
  • der Betrieb von Spielhallen und Wettannahmebüros

bis 13:00 Uhr verboten.

Für die musikalischen und sonstigen unterhaltenden Darbietungen und Veranstaltungen gilt an diesem Tag das Verbot bis 18:00 Uhr.

Regelungen für Heiligabend
Am Heiligabend sind öffentliche Veranstaltungen unter freiem Himmel und öffentliche Auf- und Umzüge ab 16:00 Uhr verboten, die nicht mit dem Gottesdienst zusammenhängen. Ebenso gelten ab 16:00 Uhr die unter Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag beschriebenen Verbote.

  • Der Antrag für die Ausnahmegenehmigung kann persönlich oder schriftlich erfolgen. Eine Zusendung per Fax oder elektronisch ist ebenfalls möglich.