Immissionsschutz - Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8 a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragen

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In einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG), kann der Vorhabensträger auch beantragen, dass schon vor der Genehmigungserteilung vorläufig zugelassen wird, dass er mit der Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der Anlage erforderlich sind, beginnt.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind alle im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) abschließend aufgeführten Anlagen.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bunds-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
  • Neunte Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

  • Der Genehmigungsbehörde liegt ein prüffähiger Antrag auf Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz vor.
  • Es kann mit einer späteren Genehmigung gerechnet werden.
  • Es besteht ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse an dem vorzeitigen Beginn der Errichtung.
  • Der Antragsteller verpflichtet sich, alle bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und wenn das Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen.

Die Kosten für eine Entscheidung auf Zulassung des vorzeiten Beginns, richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Sie kann mit Auflagen verbunden oder unter dem Vorbehalt nachträglicher Auflagen erteilt werden.

Die Entscheidung über die Zulassung des vorzeigen Beginns kann auf Antrag des Antragstellers bei Einhaltung der entsprechenden Voraussetzungen zeitnah erteilt werden.

Der Antrag ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu stellen.