#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung braucht nicht in einem Akt entschieden zu werden.
Die Teilgenehmigung unterscheidet sich insofern vom Vorbescheid, als dass mit ihr für bestimmte Tätigkeiten des Antragstellers eine endgültige Genehmigung erteilt wird, während der Vorbescheid nur eine Bindung der Genehmigungsbehörde für eine noch zu erteilende Genehmigung herbeiführt.
Genehmigungsbedürftige Anlagen sind alle im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) abschließend aufgeführten Anlagen.