Immissionsschutz - Teilgenehmigung zu Lage, Errichtung und Betrieb einer Anlage nach § 8 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragen

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Über einen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung braucht nicht in einem Akt entschieden zu werden. 

Die Teilgenehmigung unterscheidet sich insofern vom Vorbescheid, als dass mit ihr für bestimmte Tätigkeiten des Antragstellers eine endgültige Genehmigung erteilt wird, während der Vorbescheid nur eine Bindung der Genehmigungsbehörde für eine noch zu erteilende Genehmigung herbeiführt.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind alle im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) abschließend aufgeführten Anlagen.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bunds-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
  • Neunte Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

  • Ein Antrag auf Errichtung und Betrieb, der in Anhang 1 zur 4. BImSchV genannten Anlagen liegt bereits vor.
  • Es besteht ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer Teilgenehmigung.
  • Die Genehmigungsvoraussetzungen für den beantragten Gegenstand der Teilgenehmigung liegen vor.
  • Eine vorläufige Beurteilung ergibt, dass der Errichtung und dem Betrieb der gesamten Anlage keine von vornherein unüberwindlichen Hindernisse im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen entgegenstehen.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen.

Die Kosten für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei maßgeblich nach den Errichtungskosten.

Die Teilgenehmigung kann mit einer Befristung, einem Widerrufsvorbehaltes und/oder dem Vorbehaltes von Auflagen erteilt werden.

Über den Teilgenehmigungsantrag nach § 8 BImSchG ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen (ab Vollständigkeit) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden (§ 10 Absatz 6 a Satz 1 BImSchG).

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6 a Satz 2 BImSchG).

Der Antrag ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu stellen.