Immissionsschutz - Vorbescheid für eine Anlage nach § 9 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragen

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Der Online-Dienst wird in Kürze hier zur Verfügung stehen.

Durch einen Vorbescheid kann vorab über einzelne Genehmigungsvoraussetzungen einer genehmigungsbedürftigen Anlage, zu denen die Fragen des Standorts gehören, entschieden werden.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind alle im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) abschließend aufgeführten Anlagen.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bunds-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
  • Neunte Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

Voraussetzung für die Erteilung eines Vorbescheides ist, dass die Genehmigungsfähigkeit der geplanten Anlage insgesamt aufgrund einer vorläufigen Prüfung bzw. einer vorläufigen Beurteilung bejaht werden kann.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen.

Die Kosten für einen Vorbescheid richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei maßgeblich nach den Errichtungskosten.

Der Vorbescheid wird unwirksam, wenn der Antragsteller nicht innerhalb von zwei Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit die Genehmigung beantragt. Die Frist kann auf Antrag bis auf vier Jahre verlängert werden.

Über den Vorbescheid nach § 9 BImSchG ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen (ab Vollständigkeit) im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren (ohne Öffentlichkeitsbeteiligung) innerhalb von drei Monaten, zu entscheiden (§ 10 Absatz 6 a Satz 1 BImSchG).

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6 a Satz 2 BImSchG).

Der Vorbescheid ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu beantragen.