#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann.