Immissionsschutz - Änderung einer im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) genehmigungsbedürftigen Anlage gemäß § 15 Absatz 1 BImSchG anzeigen

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Der Online-Dienst wird in Kürze zur Verfügung stehen.

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist, sofern eine Genehmigung nicht beantragt wird, der zuständigen Behörde anzuzeigen, wenn sich die Änderung auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter auswirken kann.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

  • Es wird eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 i. V. m. § 10 BImSchG betrieben.
  • Es soll eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs der Anlage erfolgen, die Auswirkungen auf in § 1 BImSchG genannte Schutzgüter haben kann.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).

Die Anzeige ist gebührenpflichtig.

Der Gebührenrahmen ergibt sich aus der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die tatsächlichen Gebühren bemessen sich grundsätzlich nach den Errichtungskosten. Sollte dies nicht möglich sein, weil die Anzeige ausschließlich die Änderung der Beschaffenheit einer Anlage betrifft oder bei der Gebührenberechnung die Errichtungskosten nicht zugrunde gelegt werden können oder die Errichtungskosten nur im untergeordneten Maße entstehen, bemessen sich die Gebühren nach dem Verwaltungsaufwand.

Die Anzeige ist unbefristet gültig.

Die zuständige Behörde hat unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige, zu prüfen, ob die Änderung einer Genehmigung bedarf.

Aufgrund der nicht gegebenen Konzentrationswirkung nach § 13 BImSchG sind gegebenenfalls andere für die Durchführung der angezeigten Änderung notwendigen Genehmigungen, Erlaubnisse, Bewilligungen usw. gesondert bei den zuständigen Behörden einzuholen.

Ist demnach im Rahmen eines geplanten Vorhabens zum Beispiel eine Baugenehmigung erforderlich, ist ein entsprechender Antrag eigenständig bei der zuständigen Behörde einzureichen. Das geplante Vorhaben darf somit erst nach Vorliegen beider Entscheidungen durchgeführt werden.

Die Änderung ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online anzuzeigen.

Der Träger des Vorhabens darf die Änderung vornehmen, sobald die zuständige Behörde ihm mitteilt, dass die Änderung keiner Genehmigung bedarf oder sich innerhalb der Monatsfrist nicht geäußert hat.