#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).
Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BImSchG). In diesem Fall ist eine Anzeige nach § 15 Absatz 1 BImSchG zu stellen.