Immissionsschutz - Genehmigung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 Absatz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz beantragen

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Der Online-Dienst wird in Kürze zur Verfügung stehen.

Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf gemäß § 16 Absatz 1 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Anforderungen sichergestellt ist (§ 16 Absatz 1 Satz 2 BImSchG).  In diesem Fall ist eine Anzeige nach § 15 Absatz 1 BImSchG zu stellen.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

  • Es wird eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne des § 4 BImSchG betrieben.
  • Es erfolgt eine Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebes der Anlage.
  • Es werden durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen, welche für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nr. 1 BImSchG erheblich sein können (wesentliche Änderung).

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Änderungsgenehmigung ist unbefristet gültig.

Über einen Änderungsgenehmigungsantrag nach § 16 BImSchG ist

  • im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von drei Monaten und
  • im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sechs Monaten

zu entscheiden.

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6 a Satz 2 BImSchG).

Der Antrag ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu stellen.