Immissionsschutz - Genehmigung der wesentlichen Änderung einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach § 16 b Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Wird eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien modernisiert (Repowering), ist eine Genehmigung erforderlich.

Auf Antrag des Vorhabenträgers werden im Rahmen des Änderungsgenehmigungsverfahrens nur Anforderungen geprüft, soweit durch das Repowering im Verhältnis zum gegenwärtigen Zustand unter Berücksichtigung der auszutauschenden Anlage nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden und diese für die Prüfung nach § 6 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erheblich sein können.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

  • Es wird eine genehmigungsbedürftige Windenergieanlage im Sinne des § 4 BImSchG betrieben.
  • Die Modernisierung umfasst den vollständigen oder teilweisen Austausch von Anlagen oder Betriebssystemen und -geräten zum Austausch von Kapazität oder zur Steigerung der Effizienz oder der Kapazität der Anlage.

Bei einem vollständigen Austausch der Anlage sind zusätzlich folgende Anforderungen einzuhalten:

  • Die neue Anlage wird innerhalb von 24 Monaten nach dem Rückbau der Bestandsanlage errichtet und
  • der Abstand zwischen der Bestandsanlage und der neuen Anlage beträgt höchstens das Zweifache der Gesamthöhe der neuen Anlage.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen (Antragskonferenz).

Die Genehmigung ist gebührenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die Genehmigung ist unbefristet gültig.

Im Verfahren ohne Öffentlichkeitsbeteiligung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten und im Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung innerhalb einer Frist von sieben Monaten zu entscheiden.

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6 a Satz 2 BImSchG).

Der Antrag ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu stellen.