Immissionsschutz - Genehmigung einer neuen Anlage ohne Öffentlichkeitsbeteiligung im vereinfachten Verfahren nach § 4 i. V. m. § 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) beantragen

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Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, bedürfen einer Genehmigung. Ortsfeste Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen ebenfalls einer Genehmigung.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind alle im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetz (4. BImSchV) abschließend aufgeführten Anlagen.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bunds-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
  • Neunte Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

  • Das vereinfachte Verfahren muss durch Rechtsverordnung vorgeschrieben sein.
  • Das vereinfachte Verfahren ist möglich, sofern Art, Ausmaß und Dauer der von der genehmigungspflichtigen Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar sind.

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen.

Die Gebühren für eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Gebührenhöhe bemisst sich dabei maßgeblich nach den Errichtungskosten.

Die erteilte Genehmigung ist unbefristet gültig.

Über den Neugenehmigungsantrag nach § 4 BImSchG ist nach Eingang des Antrags und der einzureichenden Unterlagen (ab Vollständigkeit) im Verfahren innerhalb von drei Monaten zu entscheiden (§ 10 Absatz 6 a Satz 1 BImSchG).

Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist (§ 10 Absatz 6 a Satz 2 BImSchG).

Vor jeder Antragstellung sollte sich der Antragsteller mit der Genehmigungsbehörde in Verbindung setzen, um Inhalt und Umfang des Antrages abzustimmen.

Aufgrund der Komplexität und der Anforderungen an einen Genehmigungsantrag (insbesondere §§ 5, 6 Absatz 1 BImSchG) empfiehlt es sich, ein spezialisiertes Ingenieurbüro einzubinden.

Der Antrag ist im Anschluss mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online zu stellen.