Immissionsschutz - Anlage nach § 67 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) anzeigen

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Der Online-Dienst wird in Kürze zur Verfügung stehen.

Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) errichtet oder wesentlich geändert ist oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist.

Genehmigungsbedürftige Anlagen sind alle im Anhang 1 der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV) abschließend aufgeführten Anlagen.

  • Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Vierte Verordnung zur Durchführung des Bunds-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
  • Neunte Verordnung über das Genehmigungsverfahren (9. BImSchV)
  • Gewerbeordnung (GewO)
  • Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW - GebG NRW)
  • Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung NRW - AVwGebO NRW)

Eine Anzeigepflicht nach § 67 BImSchG liegt vor, sofern die Anlage vor dem Inkrafttreten der Verordnung nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist.

Dies betrifft im Regelfall alle im Anhang 1 der 4. BImSchV genannten Anlagen, die bereits vor 1974 genehmigt worden sind.

Die Anzeigepflicht gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren genehmigt werden können.

Die Kosten für eine Anzeige nach § 67 BImSchG richten sich nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.

Die bereits erteilten Genehmigungen behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

Bei anzeigepflichtigen Anlagen ist eine neue Genehmigung nach § 4 BImSchG auch dann nicht erforderlich, wenn die Anzeigefrist versäumt worden ist. Die Pflicht zur Anzeige bleibt bei Fristversäumnis grundsätzlich bestehen.

Die Anlage ist mittels EliA (elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung) online anzuzeigen.

Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 BImSchG über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 BImSchG vorzulegen. Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.