Selbstbestimmung: Geschlechtseintrag und Vornamen selbst bestimmen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) ist zum 01.11.2024 in Kraft getreten. Dadurch besteht die Möglichkeit den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen. Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Bitte beachten:

Für volljährige Personen steht der Onlinedienst, unter Nutzung der BundID mit Online-Ausweis, zur Verfügung und für minderjährige Personen ein Downloadformular

Den Termin zur Abgabe der Erklärung muss eigenständig über die Onlineterminvereinbarung des Standesamtes vereinbart werden. 
Hier zu beachten ist die dreimonatige Frist ab Eingang der Anmeldung.

  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Ausländische Staatsangehörigkeit mit
    • Unbefristetem Aufenthaltsrecht,
    • verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
    • Blaue Karte EU.

Minderjährige Personen benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Sie müssen außerdem erklären, dass sie beraten sind. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.

Die Unterlagen sind für die Abgabe der Erklärung erforderlich.

Geburt in Deutschland:

  • Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
  • Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit) und
  • Geburtsurkunde (wenn vorhanden).

Geburt im Ausland:

  • Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
  • Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
  • Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung und
  • Eheurkunde (bei Eheschließung in Deutschland).

Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.

  • 15,00 € für die Anmeldung der Erklärung
    zahlbar online über Paypal, Kreditkarte, Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
     
  • 30,00 € für die Erklärung
    zahlbar in bar oder per girocard bei Vorsprache im Standesamt

 

Auf Wunsch kann eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung durch das zuständige Standesamt ausgestellt werden. Die Gebühr beträgt bei Entgegennahme durch das Standesamt Bielefeld 10,00 €.

Sollte die Hinzuziehung einer Person Ihres Vertrauens, die für Sie dolmetscht, erforderlich sein, fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,00 € an. 
Die erklärende Person und die dolmetschende Person dürfen nicht miteinander verwandt sein.

Die Anmeldung ist frühestens drei Monate vor der Erklärung möglich.

Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beurkundet werden, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

Die Abgabe der Erklärung ist frühestens drei Monate nach Eingang der Anmeldung beim Standesamt Bielefeld möglich ist.

Fällt das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Frist erst am nächsten Werktag beendet. Die Abgabe der Erklärung kann also frühestens am übernächsten Werktag erfolgen.

Beispiel:
Ihre Anmeldung ist am 17.08.2024 beim Standesamt eingegangen. Das Fristende verschiebt sich aufgrund des Samstages vom 16.11.2024 auf den 18.11.2024, sodass der Termin zur Abgabe der Erklärung frühestens am 19.11.2024 stattfinden kann.

Nach erfolgter Anmeldung kann die Erklärung abgegeben werden. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch frühestens 3 Monate nach der Anmeldung möglich und muss bis 6 Monate nach der Anmeldung erfolgt sein.

Die Änderung des Geschlechtseintrags ist mit Abgabe der Erklärung noch nicht abgeschlossen. Das zuständige Standesamt muss die Erklärung noch entgegennehmen, z. B. durch Eintragung der Änderung in das deutsche Geburtenregister.

Nach Entgegennahme der Erklärung kann auf Antrag eine Bescheinigung oder eine neue Urkunde ausgestellt werden.

Wie lange die Bearbeitung der Entgegennahme der Erklärung bei dem jeweiligen Standesamt dauert, kann nicht vorhergesagt werden.

Die Abgabe der Erklärung beinhaltet eine Beurkundung. Daher ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.

Die Gebühr zur Anmeldung wird auch fällig, wenn keine Erklärung abgegeben wird.

  1. Anmeldung der Erklärung
    • Volljährige Personen: Die Anmeldung ist über den Onlinedienst, unter Nutzung der BundID mit Online-Ausweis, möglich. Sie muss mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.
    • Minderjährige Personen: Die Anmeldung ist über das Downloadformular möglich. Das Formular muss unterschrieben beim Standesamt eingereicht werden.
    • Alternativ buchen Sie sich einen Termin für das Anliegen "Selbstbestimmung anmelden" im Standesamt 
    • Bei Einreichen einer schriftlichen Anmeldung erhalten Sie vom Standesamt eine Eingangsbestätigung. Bei Nutzung des Onlinedienstes erhalten Sie im Onlineverfahren einen Hinweis, dass die Anmeldung eingegangen ist. Die Voraussetzungen zur Abgabe der Erklärung werden vor einer Terminvereinbarung geprüft.
  2. Abgabe der Erklärung
    • Den Termin zur Erklärung buchen Sie über die Terminvereinbarung des Standesamtes, das Anliegen heißt "Selbstbestimmung erklären".
    •  
    • Nach Beurkundung der Erklärung wird diese an das zuständige Standesamt zur Entgegennahme übersandt.
    • Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bringen Sie zur Abgabe der Erklärung bitte eine Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie dolmetschen kann.
    • Minderjährige Personen müssen selbst vorsprechen und bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.

Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen außerdem eine Erklärung darüber abgeben, dass sie für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen, falls ihr Heimatrecht eine solche Regelung nicht kennt.