Selbstbestimmung: Geschlechtseintrag und Vornamen selbst bestimmen

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Das Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG) wird zum 01.11.2024 in Kraft treten. Dadurch besteht die Möglichkeit den Geschlechtseintrag mit den entsprechenden Vornamen durch Abgabe einer Erklärung beim Standesamt selbst zu bestimmen. Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

Mit dem neuen Geschlechtseintrag (männlich, weiblich, divers oder Streichung der Angabe) sind auch die Vornamen zu bestimmen. Die Vornamensänderung ermöglicht eine Anpassung an den gewählten Geschlechtseintrag. Die neuen Vornamen müssen daher dem gewählten Geschlechtseintrag entsprechen.

Bitte beachten Sie:

Die Anmeldung ist seit dem 01.08.2024 möglich. Für volljährige Personen steht der Onlinedienst, für minderjährige Personen ein Downloadformular zur Verfügung. Die Terminvergabe zur Abgabe der Erklärung erfolgt rechtzeitig durch das Standesamt, sodass lediglich die Anmeldung selbstständig zu veranlassen ist.
Die Erklärung kann ab Freitag, dem 01.11.2024, abgegeben werden. Bitte beachten Sie, dass dieser Tag im Land NRW ein Feiertag ist. Termine zur Abgabe der Erklärung können also erst ab Montag, dem 04.11.2024, stattfinden.

  • Deutsche Staatsangehörigkeit oder
  • Ausländische Staatsangehörigkeit mit
    • Unbefristetem Aufenthaltsrecht,
    • verlängerbarer Aufenthaltserlaubnis und rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland oder
    • Blaue Karte EU.

Minderjährige Personen benötigen die Zustimmung der gesetzlichen Vertretung. Sie müssen außerdem erklären, dass sie beraten sind. Die Beratung kann insbesondere durch Personen, die über eine psychologische, kinder- und jugendlichenpsychotherapeutische oder kinder- und jugendpsychiatrische Berufsqualifikation verfügen, oder durch öffentliche oder freie Träger der Kinder- und Jugendhilfe erfolgen.

Die Unterlagen sind für die Abgabe der Erklärung erforderlich.

Geburt in Deutschland:

  • Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
  • Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit) und
  • Geburtsurkunde (wenn vorhanden).

Geburt im Ausland:

  • Ausweisdokument, z.B. Personalausweis, Reisepass,
  • Aufenthaltstitel (bei ausländischer Staatsangehörigkeit),
  • Geburtsurkunde im Original mit deutscher Übersetzung und
  • Eheurkunde (bei Eheschließung in Deutschland).

Im Einzelfall können sich weitere erforderliche Unterlagen ergeben.

  • 15,00 € für die Anmeldung der Erklärung
    zahlbar online über Paypal, Kreditkarte, Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
     
  • 30,00 € für die Erklärung
    zahlbar in bar oder per girocard bei Vorsprache im Standesamt

 

Auf Wunsch kann eine Bescheinigung über die Entgegennahme der Erklärung durch das zuständige Standesamt ausgestellt werden. Die Gebühr beträgt bei Entgegennahme durch das Standesamt Bielefeld 10,00 €.

Sollte die Hinzuziehung einer Person Ihres Vertrauens, die für Sie dolmetscht, erforderlich sein, fällt eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 30,00 € an. 
Die erklärende Person und die dolmetschende Person dürfen nicht miteinander verwandt sein.

Die Anmeldung ist frühestens drei Monate vor der Erklärung möglich.

Die Erklärung muss innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung beurkundet werden, anderenfalls ist eine erneute Anmeldung erforderlich.

Anmeldung: ab dem 01.08.2024

Erklärung: ab dem 01.11.2024

Bitte beachten Sie: Freitag, der 01.11.2024, ist im Land NRW ein Feiertag. Termine zur Abgabe der Erklärung finden daher erst ab Montag, dem 04.11.2024, statt.

Eine erneute Erklärung zum Geschlechtseintrag ist frühestens nach Ablauf eines Jahres seit der letzten Erklärung möglich.

Nach erfolgter Anmeldung kann die Erklärung abgegeben werden. Die Abgabe der Erklärung ist jedoch frühestens 3 Monate nach der Anmeldung möglich und muss bis 6 Monate nach der Anmeldung erfolgt sein.

Die Änderung des Geschlechtseintrags ist mit Abgabe der Erklärung noch nicht abgeschlossen. Das zuständige Standesamt muss die Erklärung noch entgegennehmen, z. B. durch Eintragung der Änderung in das deutsche Geburtenregister.

Nach Entgegennahme der Erklärung kann auf Antrag eine Bescheinigung oder eine neue Urkunde ausgestellt werden.

Wie lange die Bearbeitung der Entgegennahme der Erklärung bei dem jeweiligen Standesamt dauert, kann nicht vorhergesagt werden.

Die Abgabe der Erklärung beinhaltet eine Beurkundung. Daher ist eine persönliche Vorsprache beim Standesamt erforderlich.

Die Gebühr zur Anmeldung wird auch fällig, wenn keine Erklärung abgegeben wird.

  1. Anmeldung der Erklärung
    • Volljährige Personen: Die Anmeldung ist über den Onlinedienst möglich. Sie muss mindestens drei Monate vor Abgabe der Erklärung erfolgen.
    • Minderjährige Personen: Die Anmeldung ist über das Downloadformular möglich. Das Formular muss unterschrieben beim Standesamt eingereicht werden.
    • Bei Einreichen einer schriftlichen Anmeldung erhalten Sie vom Standesamt eine Eingangsbestätigung. Bei Nutzung des Onlinedienstes erhalten Sie im Onlineverfahren einen Hinweis, dass die Anmeldung eingegangen ist. Die Voraussetzungen zur Abgabe der Erklärung werden vor einer Terminvereinbarung geprüft.
  2. Abgabe der Erklärung
    • Das Standesamt wird vor Ablauf der drei Monate einen Termin zur Abgabe der Erklärung vergeben. Bitte geben Sie daher Ihre Kontaktdaten so vollständig wie möglich an. Für die Beurkundung ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
    • Nach Beurkundung der Erklärung wird diese an das zuständige Standesamt zur Entgegennahme übersandt.
    • Sollten Sie die deutsche Sprache nicht ausreichend beherrschen, bringen Sie zur Abgabe der Erklärung bitte eine Person Ihres Vertrauens mit, die für Sie dolmetschen kann.
    • Minderjährige Personen müssen selbst vorsprechen und bedürfen der Zustimmung der gesetzlichen Vertretung.

Anmeldung und Abgabe der Erklärung müssen bei demselben Standesamt erfolgen.

Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit müssen zur Änderung des Geschlechtseintrags und der Vornamen außerdem eine Erklärung darüber abgeben, dass sie für die Änderung der Geschlechtszugehörigkeit deutsches Recht wählen, falls ihr Heimatrecht eine solche Regelung nicht kennt.