#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Hinweis zu den Bearbeitungszeiten:
Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.
Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge orientiert sich an dem Antragseingang.
Aktuell werden im Schwerpunkt noch Einbürgerungsanträge aus dem Jahr 2021 bearbeitet.
Bitte sehen Sie von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens - auch über andere Dienststellen der Stadt Bielefeld ab.
Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).
Es wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um die Verfahrensdauer zukünftig wieder deutlich zu verkürzen.
Hinweis zur geplanten Reform des Staatsangehörigkeitsrechts:
Den Medien ist zu entnehmen, dass eine Reform des Staatsangehörigkeitsrechts geplant ist.
Die Einbürgerung soll erleichtert werden durch verkürzte Aufenthaltszeiten und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit.
Wir bitten Sie, von Anfragen hierzu derzeit abzusehen, da der konkrete Inhalt des Änderungsgesetzes sowie ein möglicher Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht bekannt sind.
Selbstverständlich informieren wir Sie, sobald uns nähere Informationen vorliegen.
Danke für Ihr Verständnis.
Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländerinnen bzw. Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländerinnen bzw. Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.
Für Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Miteinbürgerung in Betracht.
Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Allerdings müssen auch Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder grundsätzlich die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten.
Die Miteinbürgerung von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und/oder minderjährigen Kindern ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich.