Einbürgerung - Verleihung der deutschen Staatsangehörigkeit für Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner oder minderjährige Kinder ohne Einbürgerungsanspruch (Miteinbürgerung)

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Hinweis zu den Bearbeitungszeiten: 

Bitte beachten Sie, dass es derzeit aufgrund erheblich gestiegener Antragszahlen zu deutlichen zeitlichen Verzögerungen kommt.

Die Bearbeitung der Einbürgerungsanträge richtet sich nach dem Datum des Antragseingangs. Sie erhalten eine Eingangsbestätigung anhand der Sie erkennen können, dass Sie Ihren Antrag erfolgreich eingereicht haben.

Bitte sehen Sie von wiederholten Anfragen zum Stand Ihres Einbürgerungsverfahrens - auch über andere Dienststellen der Stadt Bielefeld ab.

Wir werden uns unaufgefordert bei Ihnen melden (E-Mail, telefonisch oder Brief).

Es wurden bereits organisatorische und personelle Maßnahmen ergriffen, um die Verfahrensdauer zukünftig wieder deutlich zu verkürzen.

Danke für Ihr Verständnis.

 

Wer dauerhaft in Deutschland lebt, aber noch nicht deutsche Staatsangehörige bzw. deutscher Staatsangehöriger ist, kann sich einbürgern lassen. Das geschieht nie automatisch, sondern nur auf Antrag. Ab dem 16. Geburtstag können Ausländerinnen bzw. Ausländer diesen Antrag selbst stellen. Für jüngere Ausländerinnen bzw. Ausländer müssen ihre gesetzlichen Vertreterinnen bzw. Vertreter die Einbürgerung beantragen. Das sind in der Regel die Eltern.

Für Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder, die noch nicht 16 Jahre alt sind, kommt unter bestimmten Voraussetzungen eine Miteinbürgerung in Betracht.

Dadurch soll eine Familie die Möglichkeit haben, gemeinsam die deutsche Staatsangehörigkeit zu erwerben. Allerdings müssen auch Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner und Kinder grundsätzlich die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen, mit Ausnahme der für eine Einbürgerung erforderlichen Aufenthaltszeiten.

Die Miteinbürgerung von Ehegattinnen und Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern und/oder minderjährigen Kindern ist sowohl bei der Anspruchseinbürgerung als auch bei der Ermessenseinbürgerung möglich. 

§ 8 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
§ 10 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
 

Die Miteinbürgerung von Ehegattinnen und Ehegatten/Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern setzt grundsätzlich voraus, dass

  • Sie sich mindestens 4 Jahre in Deutschland aufhalten und die Ehe bzw. die Lebenspartnerschaft seit mindestens 2 Jahren im Bundesgebiet besteht,
  • Sie sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennen,
  • Sie zum Zeitpunkt der Einbürgerung ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine geeignete Aufenthaltserlaubnis besitzen,
  • Sie für Ihren Lebensunterhalt und für den unterhaltsberechtigter Familienangehöriger selbst sorgen, also keine Leistungen aus der Grundsicherung für Arbeitssuchende oder Sozialhilfe oder weitere öffentliche Transferleistungen (z.B. Kinderzuschlag, Wohngeld)  beziehen, 
  • Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit bzw. bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgeben oder verlieren,
  • Sie nicht wegen einer Straftat verurteilt worden sind,
  • Sie über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen,
  • Sie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland besitzen (Einbürgerungstest),
  • Ihre Identität nachgewiesen ist und
  • Ihre Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist bzw. Ihre Staatsangehörigkeiten nachgewiesen sind.


Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, setzt grundsätzlich voraus, dass

  • der Elternteil, mit dem das Kind miteingebürgert werden soll, für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt,
  • das Kind mindestens 3 Jahre durchgängig rechtmäßig in Deutschland lebt; Kinder unter 6 Jahren sollen unmittelbar vor der Einbürgerung ihr halbes Leben in Deutschland verbracht haben,
  • das Kind einen für die Einbürgerung geeignetes Aufenthaltsrecht besitzt und die bisherige Staatsangehörigkeit bzw. die bisherigen Staatsangehörigkeiten aufgibt oder verliert,
  • eine altersgerechte Sprachentwicklung der deutschen Sprache vorhanden ist. 
  • strafmündige Kinder (ab Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht wegen einer Straftat verurteilt wurden.

 
Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist in der Regel nur dann möglich, wenn das Kind die Einbürgerungsvoraussetzungen auch selbst erfüllt und daher einen eigenen Einbürgerungsanspruch hätte. Die Miteinbürgerung hat bei diesen Kindern daher lediglich den Vorteil der geringeren Gebühr.

  • 255,00 € für jede Einzelperson
  • 51,00 € für die Einbürgerung minderjähriger Kinder ohne eigenes Einkommen, die zusammen mit ihrem Elternteil/ihren Eltern eingebürgert werden.

 

So können Sie online zahlen:

  • Giropay (giropay-Login, Online-Überweisung oder digitale girocard)
  • Kreditkarte
  • Paypal

Die Einbürgerung ist grundsätzlich unbefristet.

Mit dem jeweiligen Antrag zusammen wird eine Unterlagenliste ausgehändigt, aus denen die Antragstellerin bzw. dem Antragssteller ersichtlich ist, welche Unterlagen eingereicht werden müssen. Nach Abgabe der erforderlichen Antragsunterlagen werden Auskünfte von weiteren Ämtern/Behörden eingeholt, um die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu ermitteln.

Den Antrag können Sie online stellen. Alternativ kann die Antragstellung auch weiterhin in Papierform erfolgen.
Sofern entscheidungsreife Erkenntnisse vorliegen, wird die Antragstellerin bzw. der Antragssteller über das Ergebnis schriftlich informiert.