Arbeitserlaubnisse beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung können unter bestimmten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen. Hierfür muss bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.

  • § 4 a Absatz 4 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)
  • § 60 a Absatz 6 AufenthG
  • § 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)
  • § 61 Asylgesetz (AsylG)

  • Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung seit mehr als 3 Monaten
  • Nicht Duldungsinhaber aus folgenden sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien

Vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Formular vom (potenziellen) Arbeitgeber "Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis"

Für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entstehen keine Kosten.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Bearbeitungsdauer bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie liegt in der Regel bei 3 bis 4 Wochen.

Damit eine schnelle Bearbeitung erfolgen kann, ist es erforderlich, dass die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vollständig ausgefüllt ist.

Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

Unrichtige und unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein.

 

  • Es wird geprüft, in der Regel unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis vorliegen.
  • Die Beschäftigungserlaubnis wird dann per Post übersendet.