Arbeitserlaubnisse beantragen

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Inhaber einer Aufenthaltsgestattung oder einer Duldung können unter bestimmten Bedingungen eine Beschäftigung aufnehmen. Hierfür muss bei der Ausländerbehörde eine Beschäftigungserlaubnis beantragt werden.

  • §4a Abs. 4 AufenthG
  • §60a Abs. 6 AufenthG
  • §32 BeschVO
  • §61 Asylgesetz

  • Besitz einer Aufenthaltsgestattung oder Duldung seit mehr als 3 Monaten
  • Nicht Duldungsinhaber aus folgenden sicheren Herkunftsstaaten: Albanien, Bosnien und Herzegowina, Georgien, Ghana, Kosovo, Moldau, Montenegro, Nordmazedonien, Senegal und Serbien

Für die Erteilung der Beschäftigungserlaubnis entstehen keine Kosten.

Die Bearbeitungszeit ist abhängig von der Bearbeitungsdauer bei der Bundesagentur für Arbeit. Sie liegt in der Regel bei 3 bis 4 Wochen.

Damit eine schnelle Bearbeitung erfolgen kann, ist es erforderlich, dass die Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis vollständig ausgefüllt ist.

Alle gegenüber der Ausländerbehörde getätigten Angaben sollten nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sein, damit das Anliegen ohne größere Verzögerungen bearbeitet werden kann.

Unrichtige und unvollständige Angaben können das Verfahren verlangsamen und für die Betroffenen von Nachteil sein.

  • Mit einem Termin in der Ausländerbehörde
  • Online über die AKDB (Anstalt für Kommunale Datenverarbeitung in Bayern)

 

  • Es wird geprüft, in der Regel unter Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit, ob die Voraussetzungen für eine Beschäftigungserlaubnis vorliegen.
  • Die Beschäftigungserlaubnis wird dann per Post übersendet.