Kleine Lotterien oder Ausspielungen anzeigen und abrechnen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Die Veranstaltung einer öffentlichen Ausspielung oder Lotterie ist nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland grundsätzlich erlaubnispflichtig. Für den Bereich der Stadt Bielefeld ist die Bezirksregierung Detmold die zuständige Erlaubnisbehörde.

Durch eine Allgemeine Erlaubnis des Innenministeriums vom 11.12.2017 ist für

  • Organisationen, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftssteuergesetz erfüllen („steuerbegünstigte Zwecke“) sowie
  • Institutionen und Organisationen der Jugendhilfe und Jugendpflege,
  • Kirchengemeinden und Religionsgemeinschaften,
  • Sportvereinen, Feuerwehren und Stiftungen

allgemein die Erlaubnis für Kleine Lotterien und Ausspielungen erteilt worden,

  • die sich nicht über das Gebiet eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt hinaus erstrecken,
  • deren Spielplan einen Reinertrag von mindestens einem Drittel des Spielkapitals vorsieht,
  • bei denen das Spielkapital den Wert von 40.000 Euro nicht übersteigt,
  • bei denen der Losverkauf die Dauer von drei Monaten innerhalb eines Jahres nicht überschreitet und
  • bei denen keine Prämien- oder Schlussziehungen vorgesehen sind.

Der Reinertrag der Veranstaltung ist ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige, kirchliche oder sonstige Zwecke, die allgemeiner Billigung sicher sind, zu verwenden.
Im Zusammenhang mit der Veranstaltung darf keine Wirtschaftswerbung betrieben werden, die über die Ausstellung von Sachgewinnen hinausgeht.

Die Anzeige und Abrechnung der Ausspielung oder Lotterie erfolgt über den Online-Dienst.

 

Organisationen, die wirtschaftliche Zwecke verfolgen, fallen nicht unter die Allgemeine Erlaubnis, ihnen kann auch keine Erlaubnis zur Veranstaltung einer Kleinen Lotterie/Ausspielung erteilt werden, auch dann nicht, wenn der Ertrag der Veranstaltung gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird.

Für die Anzeige:

  • Nachweis des Finanzamtes über die Gemeinnützigkeit, wenn es sich bei der veranstaltenden Organisation nicht um eine Organisation der Jugendhilfe und Jugendpflege, eine Kirchengemeinde oder Religionsgemeinschaft, einen Sportverein, die Feuerwehr oder eine Stiftung handelt.

Für die Abrechnung:

  • Nachweise über die Verwendung des Reinertrages, wie zum Beispiel:
    • Kopie des Kontoauszugs
    • Einzahlungsbeleg
    • Empfangsbestätigung
    • Quittung

Für die Anzeige einer kleinen Lotterie/Ausspielung fallen keine Gebühren an.

Antragsstellung mindestens 14 Tage vor der Veranstaltung

Bitte zeigen Sie Ihre geplante Veranstaltung zunächst bei der Zentralen Veranstaltungskoordination und den Bezirksämtern an (Veranstaltung bei der Zentralen Veranstaltungskoordination und den Bezirksämtern anzeigen - Serviceportal Stadt Bielefeld).

Anschließend erhalten Sie eine Benachrichtigung, sobald Sie eine geplante Lotterie / Ausspielung anzeigen müssen. Die Anzeige erfolgt über den Online-Dienst.

Zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der Lotterie/Ausspielung ist dem Ordnungsamt eine Abrechnung vorzulegen, aus der sich die tatsächliche Höhe der Einnahmen, des Reinertrages, der Gewinnausschüttung und der Kosten der Veranstaltung ergibt. Die Abrechnung der geplanten Lotterie / Ausspielung erfolgt ebenfalls über den Online-Dienst.

Den Zugang zu den Online-Formularen erhalten Sie nach der Anzeige Ihrer geplanten Veranstaltung über eine Postkorbnachricht im Serviceportal.

Bitte beachten Sie, dass die geplante Lotterie / Ausspielung auch dem für das Land Nordrhein-Westfalen in Glücksspielsachen zentral zuständigen Finanzamt Köln-Altstadt, Am Weidenbach 2-4, 50676 Köln schriftlich mitzuteilen ist.