Bauliche Eingriffe in den Verkehrsraum - Zustimmung zur Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien nach § 127 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz beantragen

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Gemäß § 127 Absatz 1 Telekommunikationsgesetz (TKG) müssen Telekommunikationsunternehmen für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien auf öffentlichen Verkehrswegen eine Zustimmung beantragen.

§ 127 Telekommunikationsgesetz (TKG)

Aufgrabungsrichtlinie der Stadt Bielefeld, § 18 StrWG NRW

  • Ein Antrag kann nur von (bzw. für) Telekommunikationsunternehmen gestellt werden, die nach § 125 Abs. 1 und 2 TKG zugelassen sind.
  • Bei folgenden Eingriffen ist ein Antrag erforderlich:
    • Bei mehr als 25 m Leitungsbau.
    • Ab mindestens 2 Baugruben innerhalb von 50 m.
    • Bei einem Kopfloch / einer Baugrube und einem Leitungsanteil bis 25 m
    • Bei einem Horizontal-Bohrspülverfahren, auch wenn die Einzel-Baugruben im öffentlichen Bereich unter 25 m lang sind.
    • Bei der geplanten Aufstellung / Versetzung von Gehäusen (NVT / MFG / PDP / KVS etc.)
  • Bei Änderungen an bestehenden Telekommunikationslinien ist ein Antrag erforderlich.

  • Die geplante Leitungstrasse ist mit Hilfe des Geo-Editors oder mittels digitalem Lageplan im DXF-Format darzustellen.
  • Ein PDF-Plan zum Vorhaben (Was wird wo verlegt?)
    • Maßstab 1:500 bis 1:1000
    • Straßennamen und Gebäude mit Hausnummer oder Flurstücksnummern (insbesondere, wenn keine Gebäude in der Nähe sind)
    • Im Lageplan sind die Trassen, die Verlegeart sowie die Standorte von Netzverteilern und Kopflöchern/ Baugruben darzustellen
  • Gegebenenfalls Vollmacht für die Beantragung der Zustimmung nach § 127 TKG
  • Datenblatt zum Netzverteiler oder Multifunktionsgehäuse
    • Maßangaben (Höhe/Breite/Tiefe)
    • Foto oder Darstellung des Netzverteilers oder Multifunktionsgehäuses
    • Angaben zur Farbe
  • Fotomontage des Standortes mit Netzverteiler/ Multifunktionsgehäuse und Restgehwegbreite
    • Aktuelles Foto vom gewählten Standort mit eingefügtem Netzverteiler/ Multifunktionsgehäuse im Originalgrößenverhältnis (abstrahiertes Rechteck ausreichend)
    • Darstellung der verbleibenden Restgehwegbreite von mindestens 1,80 m, in Ausnahmefällen 1,50 m (z. B. mit Hilfe Zollstock oder einzeichnen).

  150,00 €

In Einzelfällen können höhere Gebühren bei größerem Aufwand anfallen. Die Gebühren werden per Gebührenbescheid erhoben und sind zu überweisen.

1 Jahr ab Datum der Zustimmung.

Ca. 2 bis 3 Monate nach Feststellung der Vollständigkeit des Antrags.

Beachten Sie bitte, dass unter bestimmten Voraussetzungen noch weitere Anträge gestellt werden müssen:

  • Erfolgt die Verlegung von Leitungen im baulichen Außenbereich, liegt i.d.R. ein Eingriff in Natur und Landschaft gem. § 14 Abs. 1 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vor. Eine separate Eingriffsgenehmigung bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bielefeld ist zu beantragen. Weitere Details sowie die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können dem Merkblatt "Anforderungen Eingriffsregelung Naturdenkmale" entnommen werden.
  • Sofern die Telekommunikationskabel innerhalb von festgesetzten Schutzgebieten, wie z. B. Natur- oder Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder gesetzlich geschützte Biotope, verlegt werden, ist zusätzlich eine naturschutzrechtliche Befreiung oder Ausnahme bei der unteren Naturschutzbehörde der Stadt Bielefeld zu beantragen. Weitere Details sowie die zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner können dem Merkblatt "Anforderungen Eingriffsregelung Naturdenkmale" entnommen werden.
  • Erfolgt eine Querung oder Parallelverlegung der Telekommunikationsanlagen oder der Bau von Schaltschränken in Gewässernähe, ist eine Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde der Stadt Bielefeld grundsätzlich erforderlich. Hinsichtlich möglicher Einschränkungen oder Auflagen beim Bau der Trasse in Gewässernähe entscheidet allein die untere Wasserbehörde. Es kann nach Prüfung möglich sein, dass ein wasserrechtlicher Antrag gemäß § 36 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i. V. m. § 22 Landeswassergesetz (LWG) und / oder Antrag gemäß § 78 WHG i. V. m. § 84 LWG erforderlich ist.
  • Sofern die Telekommunikationslinie im Bereich von schutzwürdigen Bäumen gemäß der Baumschutzsatzung in Bielefeld verläuft, ist eine Ausnahmegenehmigung beim Umweltamt - Abteilung Landschaft, Gewässer und Naturschutz – der Stadt Bielefeld zu beantragen. Die Ausnahmegenehmigung kann online beantragt werden.
  • Voraussetzung für die Erteilung der Zustimmung ist, dass eine Kampfmittelüberprüfung für die Örtlichkeit der Maßnahme stattgefunden hat. Sofern Sie noch keinen Antrag auf Kampfmittelüberprüfung für die Maßnahme parallel gestellt haben, stellen Sie bitte den Antrag unter folgendem Link: Antrag auf Kampfmittelüberprüfung beim Feuerwehramt der Stadt Bielefeld. Erst wenn dem Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld der Nachweis über die erfolgte Kampfmittelüberprüfung vorliegt, kann die Zustimmung erteilt werden. Bitte legen Sie den Nachweis dem Amt für Verkehr der Stadt Bielefeld unter Angabe der Planverfahren-Nr. vor.
  • Bei einer geplanten Inanspruchnahme von städtischen Privatflächen ist ein Vertrag mit dem Immobilienservicebetrieb der Stadt Bielefeld abzuschließen.

Die Antragsstellung für die Zustimmung erfolgt online. Sie erhalten nach Antragsstellung eine Eingangsbestätigung mit Nennung der Planverfahrensnummer, die zwingend im weiteren Verfahren zu nennen ist.

Bei einer Vielzahl von zu beantragenden Gehäusestandorten kann bei Bedarf vor der Antragsstellung ein virtueller Abstimmungstermin für die Festlegung der Gehäusestandorte vereinbart werden. Die Terminvereinbarung erfolgt telefonisch.