Schülerfahrkosten - Erstattung von Schülerfahrkosten zu städtischen Schulen beantragen

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Schülerinnen und Schüler, die kein „DeutschlandTicket Schule“ erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen eine Erstattung der Schülerfahrkosten beantragen. Die Stadt Bielefeld beteiligt sich als Schulträger an den notwendigen Schülerfahrkosten zu den städtischen Schulen im Einzelfall bis zu einem Höchstbetrag von 100,00 € monatlich. Die Höchstbetragsbegrenzung gilt nicht für schwerbehinderte Schülerinnen und Schüler von Förderschulen und Integrationsklassen mit sonderpädagogischem Förderbedarf. 

Informationen zur Beantragung des „DeutschlandTicket Schule“ erhalten Sie unter Schülerfahrkosten - "DeutschlandTicket Schule" für städtische Schulen beantragen.

  • Die Schülerin bzw. der Schüler besucht eine städtische Schule
  • Es ist kein "DeutschlandTicket Schule" vorhanden, z.B. weil die Schülerin bzw. der Schüler eine Bezirksklasse besucht oder ein Praktikum absolviert
  • Die einfache Mindestentfernung zur nächstgelegenen Schule beträgt in
    • der Primarstufe mehr als 2 km
    • der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km
    • der Sekundarstufe II mehr als 5 km

(Es sind jeweils nur die wirtschaftlichsten Fahrkosten erstattungsfähig, z. B. bis zur nächstgelegenen Schule derselben Schulform oder Praktikum.)

 

Wann werden keine Schülerfahrkosten erstattet?

  • Eine Erstattung von Schülerfahrkosten entfällt, wenn die Ausgabe des „DeutschlandTickets Schule“ eine zumutbare ÖPNV-Verbindung ermöglicht.
  • Schülerinnen und Schüler, die nicht in Nordrhein-Westfalen wohnen, aber eine städtische Schule in Bielefeld besuchen, haben grundsätzlich keinen Fahrkostenanspruch.

  • Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten zu städtischen Schulen 
  • Fahrscheinbelege bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

keine Gebühren

Ein Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten kann vierteljährlich im laufenden Schuljahr gestellt werden.

Ein Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten für das vorangegangene Schuljahr muss spätestens bis zum 31.10. gestellt werden. (3 Monate nach Ende des Schuljahres). 

Die Bewilligung erfolgt jeweils für ein Schuljahr.

  • Abgabe des Antrages im Schulbüro
  • von dort Weitergabe an das Amt für Schule
  • Anspruchsprüfung durch das Amt für Schule
  • Besteht ein Erstattungsanspruch (auch anteilig bei Vorliegen einer Eigenanteilsregelung): Überweisung des Erstattungsbetrages auf die angegebene Kontoverbindung
  • Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Schülerfahrkosten.