Schülerfahrkosten - Erstattung von Schülerfahrkosten zu städtischen Schulen beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Schülerinnen und Schüler, die kein "DeutschlandTicket Schule" erhalten haben, können eine Erstattung der Schülerfahrkosten beantragen.

  • Schülerin oder Schüler einer städtischen Schule
  • kein "DeutschlandTicket Schule" vorhanden (z. B. Schülerinnen und Schüler der Bezirksklassen oder im Praktikum)
  • Es sind jeweils nur die wirtschaftlichsten Fahrkosten erstattungsfähig, z. B. bis zur nächstgelegenen Schule derselben Schulform oder Praktikum
    Mindestentfernung:
    • Primarstufe mehr als 2 km
    • der Sekundarstufe I mehr als 3,5 km
    • der Sekundarstufe II mehr als 5 km
       
  • Wenn die Ausgabe des "DeutschlandTicket Schule" eine zumutbare Verbindung ermöglicht, entfällt die Erstattung von Schülerfahrkosten.

  • Antrag auf Erstattung von Schülerfahrkosten zu städtischen Schulen
  • Fahrbelege bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel

keine Gebühren

Der Antrag muss spätestens am 31.10. für das vorangegangene Schuljahr gestellt sein (3 Monate nach Ende des Bewilligungszeitraumes). Der Bewilligungszeitraum ist ein Schuljahr.

  • Abgabe des Antrages im Schulbüro
  • von dort Weitergabe an das Amt für Schule
  • Anspruchsprüfung durch das Amt für Schule
  • Überweisung des Erstattungsbetrages
     
  • Weitere Informationen erhalten Sie im Merkblatt Schülerfahrkosten.