Gewerbe - Vorübergehende Gaststättenerlaubnis aus besonderem Anlass gemäß § 12 Gaststättengesetz (Gestattung) / Ausnahme vom Erfordernis der Reisegewerbekarte gemäß § 55 a Gewerbeordnung

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Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zum Ausschank von Getränken und/oder zur Abgabe von Speisen aus besonderem Anlass bzw. die Ausnahme vom Erfordernis der Reisegewerbekarte wird benötigt, um z. B. bei einem Straßenfest, Sportturnier, Sommerfest, Geschäftsjubiläum oder einer Geschäftseröffnung Speisen und Getränke abgeben zu dürfen bzw. Waren feilzubieten.

Bitte prüfen Sie vorher, ob eine Anzeige der Veranstaltung bei der Zentralen Veranstaltungskoordination und den Bezirksämtern erforderlich ist. Dies ist in der Regel bei Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten der Fall.

Inhaberinnen bzw. Inhaber von Reisegewerbekarten, die als Tätigkeit das Feilbieten von alkoholischen Getränken beinhalten, benötigen keine gesonderte Gestattung nach § 12 Gaststättengesetz.

  • § 12 Gaststättengesetz (GastG)
  • § 55 a Gewerbeordnung (GewO)

  • Siehe Antragsunterlagen
  • Vorliegen eines besonderen Anlasses, wie z. B. ein Jubiläum, Sportwerbewoche, Geschäftseröffnung, Sommerfest, etc. 

  • Maßstabsgerechter Lageplan (1:500 oder 1:1000) mit eingezeichneten Ständen, Fluchtwegen, Tischen etc.
    • Der onlineKartendienst der Stadt Bielefeld bietet die Möglichkeit, Ausschnitte als PDF- oder PNG-Datei maßstabsgerecht zu generieren.
  • Gegebenenfalls eine Liste der Standbetreiberinnen und Standbetreiber (Name, Anschrift, Ansprechpersonen, Benennung der Angebote, z. B. Burger, alkoholische Getränke)
    • Sofern die Standbetreiberinnen bzw. Standbetreiber im Besitz einer Reisegewerbekarte sind, reichen Sie bitte von den Reisegerwerbekarten eine Kopie ein.

Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 € - 1000,00 €. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben. (siehe Hinweise)

Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände

  • Gestattung gemäß § 12 GastG
    • 150,00 € für Ausschank von alkoholischen und alkoholfreien Getränken und Abgabe von Speisen
       
  • Ausnahme vom Erfordernis der Reisegewerbekarte gemäß § 55 a GewO
    • 75,00 € für Ausschank von alkoholfreien Getränken und/oder Abgabe von Speisen
    • 75,00 € für Feilbieten von Waren

 

Die Bezahlung erfolgt nach Erhalt des Gebührenbescheids.

 

Hinweise:

  • Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.
  • Insbesondere bei kurzfristiger Beantragung kann eine abschließende Entscheidung über Ihren Antrag nicht garantiert werden. In diesen Fällen wird die Gebühr anteilig des entstandenen Verwaltungsaufwandes erstattet.
  • Die Gebühren werden pro Standbetreiber erhoben.

Die Dauer der Erlaubnis/Ausnahme ist begrenzt. In der Regel nicht länger als 4 Wochen.

Die Antragstellung sollte mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Bei kurzfristigen Anträgen kann eine abschließende Bearbeitung nicht garantiert werden.

Den Antrag können Sie

  • online oder
  • persönlich stellen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.