#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte (hierzu gehören unter anderem auch die sogenannten Flohmärkte) und Volksfeste werden auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt.
Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.
Wird eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so haben die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Auf Antrag können Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht dagegensprechen.
Bitte prüfen Sie vorher, ob eine Anzeige der Veranstaltung bei der Zentralen Veranstaltungskoordination und den Bezirksämtern erforderlich ist. Dies ist in der Regel bei Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten der Fall.