Gewerbe - Festsetzung von Messen und Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten gemäß § 69 GewO

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Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte (umgangssprachlich Flohmärkte) und Volksfeste werden auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Wird eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so haben die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Auf Antrag können Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht dagegensprechen.

  • Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Durchführung der Veranstaltung darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
  • Volksfeste, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte sind nur in größeren Zeitabständen, das heißt einmal im Monat pro Stadtbezirk zulässig.
  • Bei Jahrmärkten und Volksfesten müssen mindestens 12 gewerbliche Anbieterinnen bzw. Anbieter ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.
  • Bei Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten und Spezialmärkten müssen mindestens 12 gewerbliche Anbieterinnen bzw. Anbieter je angebotenem Wirtschaftszweig ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.

  • Antrag
  • behördliches Führungszeugnis (gem. §30 Abs. 5 BZRG), nicht älter als 6 Monate
    • von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller -oder-
    • bei juristischen Personen von den vertretungsberechtigten Personen
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (gem. § 150 Abs. 5 GewO) für eine Behörde, nicht älter als 6 Monate
    • von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller -oder-
    • bei juristischen Personen von ebendieser bzw. ebendiesem und zusätzlich von den vertretungsberechtigten Personen
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des zuständigen Finanzamtes im Original, nicht älter als 3 Monate
    • von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller -oder-
    • bei juristischen Personen von ebendieser bzw. ebendiesem und zusätzlich von den vertretungsberechtigten Personen
  • Nachweis Haftpflichtversicherung
  • Kopie des Mietvertrages 
  • vorläufiges Ausstellerverzeichnis
  • maßstabsgereichter Lageplan (mit eingezeichneten Ständen, Flucht- und Rettungswegen)

Der Gebührenrahmen beträgt mindestens 50,00 € höchstens 3.000,00 €.

Die Gebühr wird bei Antragsstellung fällig.
Sie kann entweder in bar oder per girocard vor Ort bezahlt oder nach Aufforderung auf eines der Konten der Stadt Bielefeld überwiesen werden.

Die Bearbeitungszeit beträgt mindestens 6 Wochen.

Der Antrag für eine Festsetzung kann persönlich oder schriftlich erfolgen.