Gewerbe - Festsetzung von Messen und Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten, Spezialmärkten, Jahrmärkten und Volksfesten gemäß § 69 GewO

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Messen, Ausstellungen, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte, Jahrmärkte (hierzu gehören unter anderem auch die sogenannten Flohmärkte) und Volksfeste werden auf Antrag der Veranstalterin bzw. des Veranstalters nach Gegenstand, Zeit, Öffnungszeiten und Platz für jeden Fall der Durchführung festgesetzt.

Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflichtet die Veranstalterin bzw. den Veranstalter zur Durchführung der Veranstaltung.

Wird eine festgesetzte Messe, Ausstellung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder nicht mehr durchgeführt, so haben die Veranstalterin bzw. der Veranstalter dies der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Auf Antrag können Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezialmärkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeitraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen Veranstaltungen festgesetzt werden, sofern Gründe des öffentlichen Interesses nicht dagegensprechen.

Bitte prüfen Sie vorher, ob eine Anzeige der Veranstaltung bei der Zentralen Veranstaltungskoordination erforderlich ist. Dies ist in der Regel bei Veranstaltungen außerhalb von genehmigten Versammlungsstätten mit hohem Besucheraufkommen, größeren Aufbauten oder wenn mehrere Genehmigungen (z. B. Straßensperrungen, Ausnahme nach dem Landesimmissionsschutzgesetz) benötigt werden der Fall.

  • Die Veranstalterin bzw. der Veranstalter muss die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • Die Durchführung der Veranstaltung darf dem öffentlichen Interesse nicht widersprechen.
  • Volksfeste, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkte sind nur in größeren Zeitabständen, das heißt einmal im Monat pro Stadtbezirk zulässig.
  • Bei Jahrmärkten und Volksfesten müssen mindestens 12 gewerbliche Anbieterinnen bzw. Anbieter ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.
  • Bei Messen, Ausstellungen, Großmärkten, Wochenmärkten und Spezialmärkten müssen mindestens 12 gewerbliche Anbieterinnen bzw. Anbieter je angebotenem Wirtschaftszweig ihre Waren bzw. Dienstleistungen anbieten.

  • Nachweis Haftpflichtversicherung
  • Kopie des Mietvertrages 
  • Ausstellerverzeichnis (gegebenenfalls vorläufig)
  • Maßstabsgerechter Lageplan (1:5000 oder 1:1000) mit eingezeichneten Ständen, Fluchtwegen, Tischen, etc.
    • Der onlineKARTENdienst der Stadt Bielefeld bietet die Möglichkeit für Flächen Ausschnitte als PDF- oder PNG-Datei maßstabsgerecht zu generieren

Zusätzlich bei natürlichen Personen:

  • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
  • behördliches Führungszeugnis (gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Belegart OG
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Zusätzlich bei juristischen Personen:

  • Handels- bzw. Vereinsregisterauszug
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes
    • Entfällt bei innerhalb der letzten 3 Monate neu gegründeten Firmen
  • Für alle vertretungsberechtigten Personen von juristischen Personen:
    • Personalausweis oder Reisepass bzw. EU-Ausweis, gegebenenfalls Aufenthaltstitel
    • Behördliches Führungszeugnis gemäß § 30 Absatz 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG), Belegart OG
    • Auszug aus dem Gewerbezentralregister gemäß § 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)
    • Bescheinigung in Steuersachen (Unbedenklichkeitsbescheinigung) des Finanzamtes

Hinweise:

  • Ist ein Führungszeugnis oder ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister bei einer deutschen Behörde vorzulegen, ist dies bereits bei der Antragstellung bei der Meldebehörde anzugeben.
  • Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister dürfen nicht älter als 6 Monate sein.

Der Gebührenrahmen beträgt 50,00 € - 3.000,00 €. Im Sinne des § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) wird ein Vorschuss erhoben (siehe Hinweise).

Grundgebühr ohne Ermäßigungen/Mehraufwände:

  • 1.000,00 € Messen nach § 64 GewO
  • 600,00 € Ausstellungen nach § 65 GewO
  • 1.000,00 € Volksfeste nach § 60 b GewO
  • 1.000,00 € Großmärkte nach § 66 GewO
  • 600,00 € Wochenmärkte nach § 67 GewO
  • 600,00 € Spezialmärkte nach § 68 I GewO

Eine Bezahlung ist bar, per Überweisung oder mit girocard möglich.

Hinweise:

  • Die Gebührenfestsetzung erfolgt entsprechend des tatsächlichen Verwaltungsaufwandes und des wirtschaftlichen Vorteils nach der abschließenden Entscheidung über Ihren Antrag.
  • Insbesondere bei kurzfristiger Beantragung kann eine abschließende Entscheidung über Ihren Antrag nicht garantiert werden. In diesen Fällen wird die Gebühr anteilig des entstandenen Verwaltungsaufwandes erstattet.

Die Antragstellung sollte mindestens 8 Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgen. Bei kurzfristigen Anträgen kann eine abschließende Bearbeitung nicht garantiert werden.

Den Antrag können Sie

  • online oder
  • persönlich stellen. Bitte vereinbaren Sie vorab einen Termin.