Hilfe zur Pflege beantragen

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Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den täglichen Verrichtungen wie z.B. Körperpflege, Ankleiden, Essen, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Hilfe benötigen, können Hilfe zur Pflege beanspruchen. Pflegeversicherte Personen erhalten dafür gegebenenfalls Leistungen aus der Pflegekasse. Sofern die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder keine Pflegeversicherung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt Leistungen der Hilfe zur Pflege zu beantragen.

In erster Linie kommt eine pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst in Betracht. Leistungen der ambulanten Pflege ab Pflegegrad 2 sind insbesondere:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für die Entlastung der Pflegeperson)
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Reicht die Pflege zu Hause nicht aus und ist stationäre bzw. teilstationäre Pflege erforderlich, umfasst die Hilfe zur Pflege auch die Kosten für:

  • Tages- bzw. Nachtpflege
  • Kurzzeitpflege
  • vollstationäre Pflege

Der Antragssteller muss mindestens Pflegegrad 2 haben.

Die Hilfe ist abhängig vom Einkommen und Vermögen. Es bestehen Freibeträge bei der Einkommensanrechnung. Zum einzusetzenden Vermögen zählen insbesondere Haus- und Grundbesitz, Bargeld, Bankguthaben und Rückkaufswerte von Lebensversicherungen. Vermögenswerte bis zu einer Höhe von 10.000 € bei Alleinstehenden und bis zu einer Höhe von 20.000 € bei Ehepaaren sind ab dem 01.01.2023 anrechnungsfrei. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500 € anrechnungsfrei.

  • Personalausweis / Pass ggf. Stammbuch
  • Schwerbehindertenausweis
  • Antrag auf Hilfe zur Pflege
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete 
  • letzte Heizkostenabrechnung 
  • falls vorhanden aktueller Wohngeldbescheid 
  • vollständige Girokontoauszüge der letzten 3 Monate
  • Vermögenserklärung
  • Vermögensnachweise (z.B. Kfz-Papiere, Sparbuch, Grundbucheintrag, Bargeld, Bankguthaben, Rückkaufsrechte von Lebensversicherungen)
  • Einkommensnachweise (z.B. Lohn-/Gehaltsabrechnungen, Rentenbescheide, usw.)
  • Nachweise über Unterhaltsvereinbarungen. Bei Personen, die in Scheidung leben oder sich von Ihrem Ehegatten getrennt haben: Bescheinigung vom Rechtsanwalt über den Stand des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens, ggf. Scheidungsurteil.
  • Wenn weitere Personen im Haushalt leben, müssen auch deren Einkommen nachgewiesen werden.

Für die Antragstellung fallen keine Kosten an.

Die Sozialhilfe setzt ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe oder den von ihm beauftragten Stellen bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Die Antragstellung muss schriftlich erfolgen. Nach Abschluss der Bearbeitung wird das Ergebnis schriftlich per Bescheid mitgeteilt.