Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen beantragen

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Menschen, die wegen Krankheit oder Behinderung bei den täglichen Verrichtungen wie z.B. Körperpflege, Ankleiden, Essen, hauswirtschaftliche Versorgung und Betreuung Hilfe benötigen, können Hilfe zur Pflege beanspruchen. Pflegeversicherte Personen erhalten dafür gegebenenfalls Leistungen aus der Pflegekasse. Sofern die Leistungen der Pflegekasse nicht ausreichen oder keine Pflegeversicherung vorhanden ist, besteht die Möglichkeit, beim Sozialamt Leistungen der Hilfe zur Pflege zu beantragen.

In erster Linie kommt eine pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst in Betracht. Leistungen der ambulanten Pflege ab Pflegegrad 2 sind insbesondere:

  • Pflegegeld
  • Pflegesachleistung
  • Betreuungs- und Entlastungsleistung (zweckgebunden für die Entlastung der Pflegeperson)
  • Verhinderungspflege
  • Pflegehilfsmittel
  • Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes

Sofern die Pflege stationär in einer Einrichtung erfolgt, ist Hilfe zur Pflege in Einrichtungen zu beantragen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter Hilfe zur Pflege in Einrichtungen beantragen - Serviceportal Stadt Bielefeld.

  • Die pflegebedürftige Person hat Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, mind. Pflegegrad 2.
  • Das vorhandene Vermögen liegt unter 10.000,00 € bzw. bei Ehe- und Lebenspartnerinnen bzw. Ehe- und Lebenspartnern unter 20.000,00 €. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500,00 € anrechnungsfrei.
  • Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person bzw. die gesetzliche Betreuerin / der gesetzliche Betreuer oder eine bevollmächtigte Person.

Ein entsprechender Antrag muss immer vor der Erbringung der Leistungen gestellt werden, da die Hilfe frühestens mit dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem die Hilfebedürftigkeit beim Sozialamt bekannt wird.

  • Personalausweis / Pass ggf. Stammbuch
  • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
  • Antrag auf Sozialhilfe
  • Antrag auf Hilfe zur Pflege
  • Nachweis über die aktuellen Einkommensverhältnisse (z.B. Lohn-/ Gehaltsabrechnungen, Rentenanpassungsmitteilung, Dividenden, Zinseinkünfte, Unterhaltszahlungen, Leistungsbescheid über Wohngeld, Leistungsbescheid über Blindengeld)
  • Girokontoauszüge mit Stand der letzten 3 Monate bis aktuell
  • aktueller Finanzstatus (erhalten Sie bei Ihrer Bank)
  • Vermögenserklärung
  • Vermögensnachweise (z.B. Sparbücher mit Stand der letzten 24 Monate bis aktuell, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Haus- und Grundvermögen, bei übertragenen Grundstücken Übertragungsverträge)
  • Mietvertrag und Nachweis über aktuelle Miete 
  • letzte Heizkostenabrechnung 
  • Nachweise über sonstige Belastungen (z.B. Versicherungsbeiträge)
  • Nachweise über Unterhaltsvereinbarungen. Bei Personen, die in Scheidung leben oder sich von Ihrem Ehegatten getrennt haben: Bescheinigung vom Rechtsanwalt über den Stand des Scheidungs- und Unterhaltsverfahrens, ggf. Scheidungsurteil.
  • Namen und Anschriften der Kinder (zur Überprüfung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung)
  • Vollmachten/Bestellungsurkunden (sofern vorhanden)
  • Bescheid der Pflegekasse über Leistungen des Pflegegrades
  • Ggf. Kostenvoranschlag des Pflegedienstes

Wenn weitere Personen im Haushalt leben, müssen auch deren Unterlagen vorgelegt werden.

Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wird sich die zuständige Abteilung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Es entstehen keine Kosten.

Die Hilfe zur Pflege setzt ein, sobald dem Sozialamt die Hilfebedürftigkeit bekannt wird und die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Die Leistung wird für einen bestimmten Bewilligungszeitraum gewährt. Zum Ende des Bewilligungszeitraums erfolgt eine Überprüfung, ob weiterhin Leistungen benötigt werden.

Bei Vorliegen aller benötigten Unterlagen erfolgt eine Bearbeitung innerhalb von wenigen Wochen. In Einzelfällen kann es bei komplexen Sachverhalten (z.B. bei Haus- oder Wohneigentum) länger dauern.

Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist (Stichwort: Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit). Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.