Hilfe zur Pflege in Einrichtungen beantragen

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Wenn die pflegerische Versorgung im häuslichen Bereich durch Angehörige oder einen ambulanten Pflegedienst nicht mehr ausreicht, kann die notwendige Versorgung oftmals nur noch stationär in einem Alten- oder Pflegeheim sichergestellt werden. Reichen zur Finanzierung der anfallenden Heimkosten das eigene Einkommen, Vermögen  und die Leistungen der Pflegeversicherung nicht aus, kann Hilfe zur Pflege in Einrichtungen beantragt werden.

Bei allen Heimen setzen sich die Kosten eines Pflegeplatzes zusammen aus

  • den Pflegekosten,
  • den Kosten für Unterkunft und Verpflegung,
  • den Investitionskosten,
  • der Ausbildungsumlage sowie
  • den Kosten für Zusatzleistungen - soweit diese gewünscht werden -.

Zur Finanzierung der Investitionskosten können Bewohnerinnen und Bewohner in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen in Nordrhein-Westfalen als Unterstützung das sogenannte Pflegewohngeld erhalten. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter Pflegewohngeld beantragen - Serviceportal Stadt Bielefeld.

Sofern die Pflege ambulant im häuslichen Bereich erfolgt, ist Hilfe zur Pflege außerhalb von Einrichtungen zu beantragen. Weitere Informationen dazu erhalten Sie unter Hilfe zur Pflege beantragen - Serviceportal Stadt Bielefeld.

  • Die Einrichtung muss einen Versorgungs- und Vergütungsvertrag abgeschlossen haben.
  • Die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner hat Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse, mind. Pflegegrad 2.
  • Das vorhandene Vermögen liegt unter 10.000,00 € bzw. bei Ehe- und Lebenspartnerinnen bzw. Ehe- und Lebenspartnern unter 20.000,00 €. Ein PKW bleibt zusätzlich bis zu einem Verkehrswert von 7.500,00 € anrechnungsfrei.
  • Antragsberechtigt ist die Bewohnerin bzw. der Bewohner. Für den Fall, dass die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner selbst nicht in der Lage ist, kann die Leistung von der gesetzlichen Betreuerin bzw. dem gesetzlichen Betreuer oder einer bevollmächtigten Person beantragt werden.

Ein entsprechender Antrag muss immer vor der Heimaufnahme gestellt werden, da die Hilfe frühestens mit dem Zeitpunkt einsetzt, zu dem die Hilfebedürftigkeit beim Sozialamt bekannt wird.

Zuständig ist immer der örtliche Sozialhilfeträger, in dessen Bereich man vor dem ersten Eintritt in eine Pflegeeinrichtung gelebt hat.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt stationäre Pflegeleistungen.

  • Schwerbehindertenausweis (sofern vorhanden)
  • Antrag auf Hilfe zur Pflege in Einrichtungen
  • Nachweis über die aktuellen Einkommensverhältnisse (z.B. Rentenanpassungsmitteilung, Dividenden, Zinseinkünfte, Unterhaltszahlungen, Leistungsbescheid über Wohngeld, Leistungsbescheid über Blindengeld)
  • Girokontoauszüge mit Stand der letzten 3 Monate bis aktuell
  • aktueller Finanzstatus (erhalten Sie bei Ihrer Bank)
  • Vermögenserklärung
  • Vermögensnachweise (z.B.  Sparbücher mit Stand der letzten 24 Monate bis aktuell, Wertpapiere, Rückkaufswerte von Lebensversicherungen, Haus- und Grundvermögen, bei übertragenen Grundstücken Übertragungsverträge)
  • Nachweis über die Höhe der bestehenden Belastungen (z.B. Miete, Nebenkosten, Versicherungsbeiträge)
  • Vollmachten/Bestellungsurkunden
  • Namen und Anschriften der Kinder (zur Überprüfung der bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsverpflichtung)
  • Nachweis über den Leistungszuschlag der Pflegekasse, §43c SGB XI
  • Bescheid der Pflegekasse über Leistungen der vollstationären Pflege
  • Nachweis über den Antrag auf (Weiter-)Bewilligung der medizinischen Behandlungspflege (sofern vorhanden)
  • Nachweis über die Feststellung der Erwerbsminderung (sofern vorhanden)

Lebt die Ehepartnerin bzw. der Ehepartner der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners noch in einem eigenen Haushalt, so sind auch von diesem die entsprechenden Unterlagen vorzulegen.

Sollten weitere Unterlagen benötigt werden, wird sich die zuständige Abteilung mit Ihnen in Verbindung setzen.

Es entstehen keine Kosten.

Die Bewilligung erfolgt immer für den nächsten Zahlungszeitraum (in der Regel ein Kalendermonat) und wird automatisch verlängert, wenn keine Änderungen eintreten.

Hilfe zur Pflege in Einrichtungen wird ab dem Zeitpunkt geleistet, ab dem das Sozialamt über die Leistungsberechtigung informiert ist (Stichwort: Bekanntwerden der Hilfebedürftigkeit). Üblicherweise erfolgt diese Information in Form eines Antrages.

Der Antrag ist schriftlich zu stellen.