Teilhabe- und Eingliederungshilfeleistungen

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Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, leistungsberechtigten Menschen eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und außerdem die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.

Grundsätzlich ist die Stadt Bielefeld für die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche in der Herkunftsfamilie bis zur Beendigung der Schulausbildung zuständig u.a. für:

  • Leistungen der Schulbegleitung (Integrationshelferinnen und Integrationshelfer) 

    Integrationshelferinnen und Integrationshelfer unterstützen

    • Kinder und Jugendliche, die eine körperliche oder geistige Behinderung haben, im Rahmen der Sozialhilfe als Schulbegleitung: Hilfen nach dem SGB IX über das Sozialamt
    • Kinder und Jugendliche, die eine seelische Behinderung haben (dazu zählen unter Umständen auch verhaltensauffällige Kinder und Jugendliche), im Rahmen der Jugendhilfe als Schulbegleitung: Hilfen nach § 35a SGB VIII über das Jugendamt
       
  • autismusspezifische bzw. heilpädagogische Förderung (z.B. Eingliederungshilfe für Kinder ab 6 Jahren und Jugendliche)
  • Assistenz für Kinder und Jugendliche im familiären Kontext (familienentlastender / familienunterstützender Dienst FED/FUD)

Ausnahmen:

Das Landesjugendamt ist zuständig für:

  • Leistungen der Eingliederungshilfe in heilpädagogischen Tagesstätten, Kitas und der Kindertagespflege
  • Leistungen im Rahmen der Frühförderung 

 

Für erwachsene behinderte Menschen nach Beendigung der Schulausbildung ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe der zuständige Ansprechpartner.

Es fallen keine Kosten an.

Teilweise sind die Leistungen der Eingliederungshilfe unabhängig vom Einkommen und Vermögen zu gewähren. Fragen zum Einsatz des Einkommens und Vermögens und zu den Zuständigkeiten der Träger beantwortet die jeweilige Ansprechperson im Fachamt.