#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Personen, die zur Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung mit einem entsprechenden Visum ins Bundesgebiet eingereist sind müssen vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.
Dies betrifft insbesondere
- Teilnehmer am Au Pair-Jahr
- Teilnehmer am Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr)
- Arbeitnehmer aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien
Die Aufenthaltserlaubnis beinhaltet dann die Arbeitserlaubnis und wird immer nur für eine bestimmte Beschäftigung erteilt. Details zur erlaubten Beschäftigung werden auf einem Zusatzblatt vermerkt.
Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist unzulässig.