Aufenthaltserlaubnis für unqualifizierte Beschäftigung beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Personen, die zur Ausübung einer unqualifizierten Beschäftigung mit einem entsprechenden Visum ins Bundesgebiet eingereist sind müssen vor Ablauf des Visums eine Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Dies betrifft insbesondere

  • Teilnehmer am Au Pair-Jahr
  • Teilnehmer am Freiwilligendienst (z.B. Freiwilliges Soziales Jahr)
  • Arbeitnehmer aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien und Serbien

Die Aufenthaltserlaubnis beinhaltet dann die Arbeitserlaubnis und wird immer nur für eine bestimmte Beschäftigung erteilt. Details zur erlaubten Beschäftigung werden auf einem Zusatzblatt vermerkt. 

Beschäftigung als Leiharbeitnehmer ist unzulässig.

§ 19 c AufenthG

Bei Ersterteilung: Einreise mit einem Visum passend zur gewünschten Beschäftigung. Ein Besuchsvisum berechtigt nicht zur Arbeitsaufnahme!

Bei Verlängerung ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. 

Bei Wechsel der Arbeitsstelle ist in der Regel die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, wenden Sie sich daher unbedingt vor einem Wechsel der Arbeitsstelle an die Ausländerbehörde!

Die Kosten belaufen sich auf:

  • 100,00 € für die Ersterteilung
  •   93,00 € für eine Verlängerung

Eine Bezahlung ist bar und per girocard möglich.

Vorab ist die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Bitte reichen Sie Ihre Unterlagen daher zunächst per E-Mail ein. 
Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit erfolgt durch die Ausländerbehörde, das Verfahren dauert ca. 2 Wochen.

Sie werden benachrichtigt, wenn die persönliche Vorsprache möglich ist.