Niederlassungserlaubnis für Jugendliche ab 16 Jahren beantragen

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Wenn ein Kind mind. 16 Jahre alt ist und seit mind. 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis hat (egal welche), kann eine Niederlassungserlaubnis beantragt werden. 

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Als Nachweis erhalten Sie einen elektronischen Aufenthaltstitel mit der gleichen Gültigkeit wie Ihr Reisepass.

Ist Ihr Reisepass abgelaufen, finden Sie unter Niederlassungserlaubnis - Elektronischen Aufenthaltstitel in einen neuen Pass übertragen weitere Informationen.

§ 35 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (AufenthG)

  • Mindestalter 16 Jahre
  • seit mindestens 5 Jahren im Besitz einer gültigen Aufenthaltserlaubnis
  • (Schul-)Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt, alternativ: Sicherstellung des Lebensunterhaltes ohne Sozialleistungen
  • keine beachtlichen Straftaten

Wenn Sie bisher eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben (§§ 22 bis 25 Aufenthaltsgesetz) muss zusätzlich Ihre Identität geklärt sein.

Diese Niederlassungserlaubnis kann auch von Personen über 18 Jahren beantragt werden, wenn diese bei der Einreise nach Deutschland noch minderjährig waren und die o.g. Voraussetzungen erfüllen.

Personen unter 18 Jahren müssen in Begleitung mind. einer oder eines Sorgeberechtigten vorsprechen, von der oder dem zweiten Sorgeberechtigten wird eine Vollmacht benötigt.

  • Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis
  • gültiger Pass
  • aktuelles, digitales, biometrisches Lichtbild
    Aufgrund einer Gesetzesänderung sind seit dem 01.08.2025 nur digital gefertigte Lichtbilder zulässig. Das Fotosystem PointID® ist in der Ausländerbehörde verfügbar. Alternativ haben Sie die Möglichkeit ein Passbild bei einem zertifizierten Fotostudio erstellen zu lassen, das digital mittels QR-Codes an die Ausländerbehörde übermittelt wird.
  • bei Schulbesuch oder schulischer Ausbildung: aktuelle Schulbescheinigung 
  • bei betrieblicher Ausbildung: Berufsausbildungsvertrag incl. der aktuellen Lohnabrechnung
  • bei Studium: Immatrikulationsbescheinigung
  • bei Sicherstellung des Lebensunterhaltes: Vorlage der letzten drei Lohnabrechnungen und Arbeitgeberbescheinigung, Mietvertrag und Kontoauszug über die aktuelle Warmmiete inkl. Heizkosten.

Wenn Sie bisher eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen haben (§§ 22 bis 25 Aufenthaltsgesetz), muss zusätzlich Ihre Identität geklärt sein.
Wenn Sie als Flüchtling oder Subsidiär Schutzberechtigt anerkannt sind, erhalten Sie den blauen oder grauen Pass von der Ausländerbehörde.

Die Gebühr ist abhängig von Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel und beträgt 

  • 0,00 € bis 55,00 € bei erstmaliger Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Personen unter 18 Jahre
  • 0,00 € bis 113,00 € bei erstmaliger Erteilung der Niederlassungserlaubnis an Personen ab 18 Jahre
  • 0,00 € bis 33,50 € bei Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (sog. Übertrag) an Personen unter 18 Jahren
  • 0,00 € bis 67,00 € bei Neuausstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (sog. Übertrag) an Personen ab 18 Jahren
     
  • 6,00 € für ein mittels Point-ID erstelltes Lichtbild

Keine Gebührenbefreiung bei Sozialleistungsbezug möglich.

Eine Bezahlung ist bar und mit Karte (Girocard, Debitkarte und Kreditkarte) möglich.

Die Niederlassungserlaubnis ist unbefristet gültig.
Als Nachweis dient der elektronische Aufenthaltstitel. Dieser wird für maximal 10 Jahre ausgestellt und muss nach Ablauf erneuert werden.

Bitte beachten Sie, dass Ihre Niederlassungserlaubnis erlöschen kann, wenn Sie sich längere Zeit nicht in Deutschland aufhalten. Wenn Sie einen längeren Auslandsaufenthalt (über 6 Monaten) planen, nehmen bitte vorher Kontakt mit der Ausländerbehörde auf.

Nur mit Termin möglich.
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