#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.
Dies sind zum Beispiel:
- Fahrgeschäfte vom Kinderkarussell bis hin zur Achterbahn,
- Schau- und Belustigungsgeschäfte,
- Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).
Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt werden, einer Ausführungsgenehmigung.
Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Aufstellung angezeigt wurde und eine ggf. erforderliche Gebrauchsabnahme erfolgt ist. Informationen zur Anzeige der Inbetriebnahme finden Sie unter Fliegende Bauten - Aufstellung anzeigen / Gebrauchsabnahme beantragen.