Fliegende Bauten - Ausführungsgenehmigung beantragen

#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung

Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden.

Dies sind zum Beispiel:

  • Fahrgeschäfte vom Kinderkarussell bis hin zur Achterbahn,
  • Schau- und Belustigungsgeschäfte,
  • Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).

Baustelleneinrichtungen und Baugerüste sind keine Fliegenden Bauten.
 

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt werden, einer Ausführungsgenehmigung.

Fliegende Bauten, die einer Ausführungsgenehmigung bedürfen, dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Aufstellung angezeigt wurde und eine ggf. erforderliche Gebrauchsabnahme erfolgt ist. Informationen zur Anzeige der Inbetriebnahme finden Sie unter Fliegende Bauten - Aufstellung anzeigen / Gebrauchsabnahme beantragen.

  • Hauptwohnung oder gewerblicher Niederlassung im Regierungsbezirk Detmold

 

Eine Ausführungsgenehmigung ist nicht erforderlich für:

  • erdgeschossige Zelte mit einer Grundfläche bis zu 75 m²
  • erdgeschossige Verkaufs- und Schaugeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Grundfläche bis zu 75 m²
  • umwehrte Tribünen und Podien ohne Überdachung mit einer Grundfläche bis zu 75 m² und einer Höhe der betretbaren Flächen bis zu 1 m,
  • Bühnen einschließlich Überdachungen und sonstigen Aufbauten mit einer Höhe bis zu 5 m, einer Grundfläche bis zu 100 m² und einer Fußbodenhöhe bis zu 1,50 m,
  • Kinderfahrgeschäfte mit einer Höhe bis zu 5 m und einer Geschwindigkeit von höchstens 1 m/s,
  • aufblasbare Spielgeräte mit einer Höhe des betretbaren Bereichs von bis zu 5 m oder mit überdachten Bereichen, bei denen die Entfernung zum Ausgang nicht mehr als 3 m beträgt. Sofern ein Absinken der Überdachung konstruktiv verhindert wird, darf die Entfernung nicht mehr als 10 m betragen
  • Fliegende Bauten mit einer Höhe bis zu 5 m, die nicht dazu bestimmt sind, von Besucherinnen und Besuchern betreten zu werden. 

  • Vorab durch eine anerkannte Prüfstelle für Fliegende Bauten geprüfte Bauvorlagen (Statik, Zeichnungen, Beschreibungen) in zweifacher Ausfertigung
  • Materialprüfzeugnisse

Die Gebühren für eine Genehmigung berechnen sich nach der Herstellungssumme der betriebsfähigen Anlage. Dabei gilt: 4,00 € je angefangene 500,00 € der Herstellungssumme.

Zusätzlich können Gebühren für bautechnische Nachweise erhoben werden.

Die genaue Gebühr wird durch den individuellen Gebührenbescheid festgelegt.

Die Ausführungsgenehmigung wird für einen bestimmten Zeitraum erteilt, der höchstens fünf Jahre beträgt.

Zwei bis acht Wochen nach Vorlage aller erforderlichen Unterlagen.

Der Antrag auf eine Ausführungsgenehmigung ist online zu stellen. Der Online-Dienst wird hier in Kürze zur Verfügung stehen.

Die technischen Unterlagen (Bauvorlagen) sowie die Konstruktion werden durch ein Prüfamt für Fliegende Bauten vorab geprüft und abgenommen. Auf Basis dieser Unterlagen prüft dann das Bauamt, ob eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden kann und erstellt mit den Unterlagen ein Prüfbuch.