Bauen - Genehmigung für Fliegende Bauten beantragen

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Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, an verschiedenen Orten wiederholt aufgestellt zu werden.
Das sind z. B. Fahrgeschäfte wie Karusselle, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen, Autoscooter oder auch Zelte, Bühnen und Tribünen (auch für private Feiern).
 

Fliegende Bauten bedürfen, bevor sie erstmals aufgestellt und in Gebrauch genommen werden, einer Ausführungsgenehmigung. Die Ausführungsgenehmigung ist der Nachweis, dass die bauliche Anlage grundsätzlich als Fliegender Bau betrieben werden darf.

Diese Fliegenden Bauten sind Sonderbauten.

Dies gilt nicht für:

  • Fliegende Bauten bis 5 m Höhe, die nicht von Besuchern betreten werden
  • besonders langsame Kinderkarusselle unter 5 m Höhe
  • kleine mobile Bühnen bis 5 m Höhe (Dachoberkante)
  • Erdgeschossige Zelte und betretbare Verkaufsstände bis zu 75 m²
  • Aufblasbare Spielgeräte mit einem begehbaren Bereich unter 5 m Höhe

  • Antrag auf Genehmigung Fliegender Bauten
  • Bauvorlagen wie z. B. Bau- u. Konstruktionszeichnungen
  • geprüfte statische Berechnungen
  • Materialprüfzeugnisse sowie Prüf- und Abnahmeberichte eines Prüfamtes für Fliegende Bauten (z. B. TÜV) usw.

Die Unterlagen sind einzelfallabhängig, daher ist keine pauschale Angabe möglich.

Für Antragsteller, deren Hauptwohnung oder gewerbliche Niederlassung sich im Regierungsbezirk Detmold befindet, ist die Stadt Bielefeld als Sonderordnungsbehörde für die Genehmigungen dieser Fliegenden Bauten zuständig.

Die technischen Unterlagen (Bauvorlagen) sowie die Konstruktion werden durch ein Prüfamt für Fliegende Bauten (z. B. TÜV oder Bauamt) vorab geprüft und abgenommen. Auf Basis dieser Unterlagen prüft dann das Bauamt, ob eine Ausführungsgenehmigung erteilt werden kann und bündelt die Unterlagen zu einem Prüfbuch.