#getLabelName2('adt.label.dienstleistung.volltext','Beschreibung')Beschreibung
Seit Inkrafttreten der Betreuungsrechtsreform am 01.01.2023 kann als Berufsbetreuerin oder Berufsbetreuer nur tätig sein, wer zuvor erfolgreich ein formales Registrierungsverfahren durchlaufen hat.
Die örtliche Betreuungsbehörde ist Stammbehörde für die Registrierung von beruflichen Betreuerinnen und Betreuern. Sie ist außerdem zuständig für die regelmäßige Überprüfung der Registrierungsvoraussetzungen und für die Entgegennahme von Erklärungen, Mitteilungen und Nachweisen gemäß dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), die sich auf das Fortbestehen der Registrierung auswirken können.